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Klassische Fotoassistenten, die also bei einem Shooting technische Unterstützung für den Fotografen leisten (früher z. B. Filme wechseln, heute eher digitale technische Hilfestellung), haben bei ihrer technischen Tätigkeit keinen eigenen gestalterischen Spielraum, so daß sie grundsätzlich nicht als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzustufen sind.
Der Grund dafür, daß viele Fotoassistenten bei der KSK versichert sind, liegt darin, daß junge Fotografen neben ihrer eigenen Tätigkeit zusätzlich oft als Fotoassistenten arbeiten. Die Tätigkeit als Fotograf ist aber, wie Sie wissen, klar künstlerisch im Sinne des KSVG, so daß sie sich in dieser Funktion selbstverständlich bei der KSK versichern können.
Hierin liegt dann auch der Unterschied zu den Stylisten und Visagisten, deren Tätigkeit seit dem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2005 generell als künstlerische Tätigkeit eingestuft wird. Deren Tätigkeit im Rahmen einer Fotoproduktion stellt also stets eine künstlerische Leistung dar, so daß auf das hierfür gezahlte Entgelt stets Künstlersozialabgabe entrichtet werden muß.
Das oben zu der Tätigkeit des Fotoassistenten Gesagte gilt natürlich nur dann, wenn sich seine Leistung tatsächlich auf technische Unterstützung beschränkt. Ist der Fotoassistent tatsächlich eher als eine Art „Juniorfotograf“ im Rahmen des Shootings tätig, so besteht die Gefahr, daß er in dieser Funktion von der KSK als Künstler eingeordnet wird.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, sollte in der Praxis darauf geachtet werden, daß der Fotoassistent in den Angeboten und Rechnungen seine Tätigkeit auch als „Fotoassistenz“-Tätigkeit bezeichnet und eben nicht als Fotografenleistung. Meiner Erfahrung nach besteht gerade bei Fotoassistenten eine Tendenz, ihre Leistung generell als Fotografenleistung zu bezeichnen. Dies hängt damit zusammen, daß der Fotoassistent, um in der KSK versichert sein zu können, nachweisen muß, daß er überwiegend künstlerisch tätig ist. Da er diesen Nachweis u. a. mit Rechnungen für künstlerische Tätigkeiten erbringen kann, ist die Versuchung für Assistenten, sich stets als Fotograf zu bezeichnen, natürlich groß.
Falls aber die Tätigkeit eines Fotoassistenten tatsächlich nicht auf eine technische Unterstützungstätigkeit beschränkt ist und/oder dieser seine Leistung selbst als Fotografenleistung bezeichnet, besteht natürlich immer die Verpflichtung, die an ihn gezahlten Entgelte an die KSK zu melden und hierfür Abgaben zu zahlen. Um eine Abgabepflicht des Fotografen zu vermeiden, sollte dann aber, wie ja auch bei den Visagisten und Stylisten, der Vertrag mit dem Fotoassistenten direkt vom Auftraggeber des Fotografen geschlossen werden. In der Konsequenz die Künstlersozialabgabe dann bei dem Kunden und nicht bei dem Fotografen anfällt.
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