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Im Zusammenhang mit den Insolvenzen der Firmen Quelle und Karstadt möchte ich auf ein paar ganz grundsätzliche insolvenzrechtliche Risiken bei der Übernahme von Aufträgen für Firmen, die sich in der Insolvenz befinden, hinweisen. 

1. 
Wird ein Auftrag vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt, in vollem Umfang durchgeführt und auch noch vor dieser Antragstellung vollständig bezahlt, gibt es in den allermeisten Fällen keine Probleme für die Künstler als Gläubiger. Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bestehen in solchen Fällen nur, wenn der Künstler als Gläubiger wusste, dass der Auftraggeber die Zahlung an ihn geleistet hat, obwohl bereits eine Zahlungsunfähigkeit bestand.

Bei den großen Insolvenzen der letzten Monate wird kaum jemals ein Rückforderungsanspruch durchgefochten werden können, weil ja selbst auf Firmenleitungsebene die Entscheidung über eine Insolvenz immer sehr kurzfristig kam. Wie soll ein „kleiner Auftragnehmer“ dann zuvor Kenntnis hiervon haben!

2. 
Soweit Aufträge vor der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erteilt, diese aber vor der Antragstellung noch nicht bezahlt wurden, gehen, jedenfalls in den allermeisten Fällen, wozu auf jeden Fall auch Forderungen von Künstlern gehören, die noch offenen Forderungen in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass die Gläubiger lediglich einen Anspruch darauf haben, aus dem der Insolvenzmasse zur Verfügung stehenden Geld ihre Forderung bezahlt zu bekommen. In den meisten Fällen ist dies dann lediglich ein Prozentsatz der ursprünglichen Forderung.

3. 
Sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gestellt ist und, wie es ja im Fall Quelle und Karstadt immer wieder passiert, danach Aufträge erteilt werden, sollte ein solcher Job nur dann angenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter oder die von ihm autorisierten Personen den Auftrag erteilen. Nur diese Personen sind nach Antragstellung berechtigt, Verträge mit Dritten zu schließen.

Liegt ein solcher Auftrag des Insolvenzverwalters oder seiner Mitarbeiter vor, kann auch rechtlich davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars in voller Höhe besteht. Der Insolvenzverwalter würde ansonsten bei einer Auftragserteilung durch ihn und einer nicht vollständigen Zahlung persönlich haften. Ein solches Risiko geht ein Insolvenzverwalter natürlich nicht ein, weshalb im Grunde genommen immer davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Auftragserteilung nach Antragstellung auch genügend Geld zur Bezahlung vorhanden ist.

Sollten die bisherigen Mitarbeiter einer insolventen Firma allerdings selbst Aufträge erteilen wollen, sollte dies von dem Künstler nicht akzeptiert werden, ohne dass zusätzlich eine schriftliche Zustimmung des Insolvenzverwalters bzw. der von ihm hierzu autorisierten Personen vorliegt.

Sofern Sie von Karstadt oder Quelle Schreiben vorgelegt bekommen mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben und an den Absender zurückzuschicken, möchte ich doch dringend empfehlen, dies nicht ohne nähere Prüfung zu tun, insbesondere wenn es sich um zwar bereits durchgeführte, aber noch nicht abgerechnete bzw. noch nicht bezahlte Aufträge handelt.

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