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Sofern in einer Fernsehwerbung als Faksimile der Innenteil einer Zeitschrift, im konkreten Fall ging es um ein der Zeitschrift beigelegtes Sonderheft, zu sehen ist, ist dies im Rahmen der Bewerbung für dieses konkrete Heft bzw. den konkreten Innenteil zulässig, ohne weitere Honorare für die Veröffentlichung, die das Sonderheft zierenden Illustrationen/Fotografien zahlen zu müssen. Allerdings gilt dies nur für die Bewerbung der jeweiligen aktuellen Ausgabe.

Bei einer späteren Bewerbung müssten dann gesondert Nutzungsrechte eingeholt und auch vergütet werden, und zwar gilt dies auch, wenn es sich um eine spätere Veröffentlichung des Titelbildes, zum Beispiel im Rahmen einer Abonnement-Werbung, handelt, es sei denn, die Rechte für eine solche spätere Werbung sind bereits in dem ursprünglichen Vertrag auf den Verlag mit übertragen worden.

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