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Liebe Mitglieder des RFI,

kürzlich erreichte uns aus dem Kreis der Repräsentanten eine Anfrage, bei der es um Fotografien für einen Bekleidungskatalog ging, auf denen als Hintergrund Straßenansichten mit berühmten Gebäuden aus New York zu sehen waren. Hier tauchte die Frage auf, ob und inwieweit die Abbildung derartiger Gebäude bzw. die Verwendung derartiger Fotografien für Werbezwecke zulässig ist. 
Dem könnten vor allem eventuell bestehende Urheberrechte an der äußeren Gestaltung von Gebäuden entgegenstehen. Solche Urheberrechte stehen dem oder den Schöpfern (meist dem Architekten) zu, sofern die Gestaltung des Gebäudes ein gewisses Maß an Individualität und so genannter „Schöpfungshöhe“ erreicht.

Wie Sie von den Urheberrechten der Fotografen ausgehend wissen, benötigt grundsätzlich derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk für seine Zwecke nutzen will, ein so genanntes Nutzungsrecht von dem Rechteinhaber.

Nun sieht allerdings § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Ausnahme insofern vor, als die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zulässig ist, solange diese Werke auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus fotografiert oder gefilmt werden und diese Werke sich bleibend dort befinden. Diese Privilegierung gilt auch für eine gewerbliche Nutzung solcher auf diese Weise aufgenommenen Fotos.

Auf vorübergehend aufgestellte Kunstwerke, wie beispielsweise seinerzeit die Verhüllung des Reichstags, ist die Vorschrift daher von vorneherein nicht anwendbar. Gleichzeitig muss die Fotografie von öffentlichem Verkehrsraum aus und ohne besondere Hilfsmittel aufgenommen werden. Sobald sich der Fotograf also aus der normalen Perspektive eines Fußgängers herausbegibt, etwa dadurch, dass vom Dach oder aus Fenstern eines anderen Gebäudes fotografiert wird, greift die Privilegierung des § 59 UrhG nicht mehr unbedingt und müssten also möglicherweise entsprechende Rechte bei dem Nutzungsrechtsinhaber eingeholt werden.

Im Zusammenhang mit Gebäuden ist in der juristischen Literatur außerdem diskutiert worden, ob schon aus dem Eigentumsrecht an einem Gebäude – unabhängig von Urheberrechten – die Befugnis erwächst, Fotografien bzw. die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien zu untersagen. Dies ist jedoch schließlich vom Bundesgerichtshof in seiner berühmten „Friesenhaus“-Entscheidung verneint worden, zumindest solange es sich wiederum um Aufnahmen handelt, die von einer allgemein zugänglichen Stelle aus aufgenommen wurden.

Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass bei Einhaltung der oben skizzierten Voraussetzungen die Abbildung urheberrechtlich geschützter Gebäude oft rechtlich unproblematisch sein wird. Nichtsdestotrotz ist es hier natürlich nur möglich, die Grundlinien der gesetzlichen Regelung aufzuzeigen. Verlässliche Einschätzungen zur Zulässigkeit eines Vorhabens können wie immer nur auf einen konkreten Einzelfall bezogen abgegeben werden.

Und noch etwas Wichtiges: Ich habe hier die Rechtslage in Deutschland geschildert, ob es sich bei einer Veröffentlichung entsprechender Fotos im Ausland anders verhält, müsste jeweils gesondert geprüft werden.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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