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A) Fallgestaltung: Deutscher Fotograf, ausländischer Auftraggeber
Es ist richtig, dass in einer solchen Konstellation der Auftraggeber des Künstlers grundsätzlich keine KSK zu zahlen hat. Damit die Künstlersozialabgabe für vom Künstler zu beauftragende weitere Künstler (Visagisten/Stylisten/Sub-Illustratoren) dann nicht bei ihm „hängen bleibt“, sollten alle Leistenden, deren Leistungen bzw. Honorare in Deutschland künstlersozialabgabepflichtig sind – hierzu gehören neben Stylisten und Visagisten auch möglicherweise im Rahmen einer Produktion sonstige tätig werdende Künstler – nicht nur ihre Rechnungen direkt auf den ausländischen Auftraggeber ausstellen, sondern auch ihren Auftrag direkt von diesem Auftraggeber erhalten.
In einer solchen Konstellation ist weder der ausländische Auftraggeber noch der deutsche Künstler zur Zahlung von Künstlersozialabgabe auf solche Rechnungen verpflichtet.
Aber auch alle anderen Lieferanten, wie z. B. ein Location-Scout oder aber die Studiovermietung sollten ihre Rechnungen direkt auf bzw. die Verträge direkt mit dem ausländischen Auftraggeber schließen, auch wenn für diese Leistungen eigentlich dem Grundsatz nach keine Künstlersozialabgabe zu zahlen ist.
Hintergrund ist, dass zwar der Künstler auf solche Rechnungen keine Künstlersozialabgabe zahlen muss, dass aber die Repräsentanten in der oben geschilderten Konstellation zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.
Die Repräsentanten fallen nach Auffassung der Künstlersozialkasse, gegen die wohl rechtlich auch nichts eingewendet werden kann, unter die abgabepflichtigen Personen bzw. Firmen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 7. des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Unter diesen abgabepflichtigen Personen- bzw. Firmenkreis fällt
„jeder, der daran mitwirkt, dass künstlerische Leistungen und Werke am Markt plaziert oder verwertet werden können“.
Aufgrund dieser Definition zählen auch Repräsentanten zu diesem abgabepflichtigen Personenkreis.
Gemäß § 25 Abs. 3 des KSVG wiederum wäre ein Repräsentant für die von einem Auftraggeber an den Künstler gezahlten Honorare künstlersozialabgabepflichtig, wenn der Repräsentant einen Künstler an einen Dritten vermittelt, Ausnahme: der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
Genau dies ist aber bei einem ausländischen Auftraggeber ja nicht der Fall.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Repräsentanten in einer solchen Konstellation auf die Entgelte des Künstlers Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Zu den Entgelten zählen aber nicht nur die reinen Honorare, sondern auch sonstige Honorare und Zahlungen, die vom Künstler bezahlt werden und die aufgewandt werden müssen, um die künstlerische Leistung erbringen zu können. Mit Ausnahme der Reise- und Verpflegungskosten im steuerlich abzugsfähigen Umfang sind dies alle Kosten, die Dritte dem Künstler in Rechnung stellen. Ein Repräsentant hat daher dann auf die Gesamtsumme, die der Künstler seinem Auftraggeber in Rechnung stellt, Künstlersozialabgabe zahlen, auch wenn das Honorar des Künstlers möglicherweise nur einen kleinen Teil davon ausmachen würde.
Aus diesen Gründen ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Rechnungen für sonstige Leistungen direkt auf den Auftraggeber des Künstlers und nicht auf den Künstler selbst ausgestellt sind.
Das zuvor Gesagte gilt aus anderen Gründen aber auch für den Fall, dass es sich um einen deutschen Auftraggeber des Fotografen handelt. Würde nämlich der Fotograf in seiner Abrechnung auch alle Nebenleistungen seinem Auftraggeber selbst in Rechnung stellen, müsste dieser auch auf diese Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes des Fotografen angefallen sind, Künstlersozialabgabe zahlen, was bei einer direkten Rechnungsstellung an den Auftraggeber nicht der Fall wäre. Der Auftraggeber des Künstlers kann also bei entsprechender Vertragsgestaltung und Rechnungsstellung Kosten sparen.
Als Repräsentant wären Sie in dem Fall, dass es sich um einen deutschen Auftraggeber handelt, allerdings aufgrund der in § 25 Abs. 3 KSVG enthaltenen Ausnahme nicht abgabepflichtig, es sei denn, der deutsche Auftraggeber selbst wiederum ist kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 24 KSVG. Da Ihre Fotografen und Illustratoren aber wohl in den meisten Fällen mit abgabepflichtigen Unternehmen zusammenarbeiten werden (Werbeagenturen, Verlage, Versandhäuser), stellt sich dieses Problem der Zahlungsverpflichtung von Künstlersozialabgabe durch Repräsentanten bei deutschen Auftraggebern wohl nur sehr selten, siehe zuvor.
B) Weiteres Procedere
Aufgrund der Ausführungen zu Lit. A) sollte aus rechtlichen Gründen auch die von Ihnen als Repräsentantin abzuführende KSK-Abgabe an die ausländischen Auftraggeber Ihrer Fotografen weiterberechnet werden.
C) Fallgestaltung: ausländischer Fotograf, ausländischer Auftraggeber
Auch zu diesem Punkt gilt das zu A) Gesagte, da das Künstlersozialversicherungsgesetz keinen Unterschied macht, ob es sich um einen ausländischen oder einen deutschen Fotografen/Künstler handelt.