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Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 640 die Abnahme von Werken und stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass einer Abnahme zum einen nicht grundlos verweigern werden darf und zum anderen sogar „fingiert“ wird, wenn der Besteller/Auftraggeber nach Überreichung des Werkes die Abnahme unter Angabe von Gründen nicht ausdrücklich verweigert. Allerdings setzt eine Abnahmeverpflichtung auch voraus, dass ein Werk abnahmefähig ist, dass es also im Wesentlichen den gewünschten und vertraglich vereinbarten Inhalt hat.

Da es in diesem Zusammenhang auch immer wieder zu Beweisschwierigkeiten kommt sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Abnahmeerklärungen vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden.

Eins steht aber fest: Das Nichtgefallen eines Werkes bzw. die nicht erfolgte Nutzung führt nicht dazu, dass die Abnahme durch den Auftraggeber verweigert werden darf.

Auch ist die Verwendung von Fotografien/Illustrationen ein starkes Indiz dafür, dass das Werk auch abgenommen wurde.

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