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Bisher hat es offenbar keine Probleme gegeben, wenn es darum ging, dass Fotografen/Illustratoren die von ihnen für Auftraggeber hergestellten Werke auch zur Eigenwerbung verwendeten. Meiner Auffassung nach ist dies bereits aufgrund der urheber-rechtlichen Vorschriften und Stellung des Künstlers stets zulässig. 

Da es in der letzten Zeit aber vermehrt Schwierigkeiten zwischen Künstlern und Auftraggebern in diesem Zusammenhang gegeben hat, möchte ich empfehlen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Künstler wie folgt zu ergänzen, und zwar sollte dies in Ziffer 6. erfolgen, so dass diese Ziffer nun mehr insgesamt wie folgt lautet:

6. Der Fotograf/Illustrator hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber benannt zu werden. Ferner ist der Fotograf/Illustrator berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien/Illustrationen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Ferner sollten die AGB auch noch um eine zusätzliche Ziffer ergänzt werden, in der festgehalten ist, dass bei Umsetzung eines vorgegebenen Layouts der Auftraggeber den Künstler von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. Ich halte eine solche Ergänzung deshalb für wichtig, weil es offenbar immer mehr vorkommt, dass insbesondere Fotografen Vorlagen bekommen mit der Auflage, diese Vorlagen exakt „nach zu fotografieren“ was sehr schnell dazu führt, dass es sich hierbei dann um eine Urheberrechtsverletzung handelt, für die auch der Fotograf ein zu stehen hat.

Der Wortlaut dieser neuen Ziffer sollte wie folgt lauten:

Für den Fall, dass der Fotograf/Illustrator von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen/Illustrator wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen/Illustrator von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen/Illustrators zu übernehmen.

neunzehn − 6 =