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Liebe Frau Klubert,
 
zu Ihrer Anfrage vom 15.01.2014 und unserem gestrigen Telefonat folgende Rückmeldung:
 
1.     Sachverhalt:
 
Nach Ihrer Darstellung gab es einen Kunden mit Sitz in Prag, der einen von Ihnen vertretenen selbstständigen Fotografen direkt beauftragte, ohne dass Sie diesen an den ausländischen Kunden „vermittelt“ haben
 
Der Fotograf selbst beauftragt eine spanische Produktionsgesellschaft in der Rechtsform einer sogenannten S.L. In der von der Produktionsgesellschaft an den Fotografen übersandten Rechnung sind auch Hair und Make-up mit abgerechnet.
 
            Der Kunde in Prag erhält vom Fotografen eine Rechnung (einschließlich der Beträge der spanischen Produktionsgesellschaft, d.h. über das Gesamtproduktionsvolumen).
 
Ihre Agentur tritt in den ganzen Vorgängen nicht in Erscheinung. Sie erstellen dem Fotografen daher auch nur eine Rechnung für die „Durchführung von Organisationsleistungen“.
 
2.     Fragestellung:
 
Ihre Frage geht dahin, ob Sie als Agentur auch in solchen Fällen verpflichtet sind, Künstlersozialabgabe abzuführen.
 
3.     Antwort:
 
a)     Wie von Kai Tietz richtig dargestellt, ist zunächst der Fotograf selbst nicht für die Beauftragung der spanischen S.L. abgabepflichtig. Die Produktionsfirma ist kein „selbstständiger Kreativer“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
 
b)    Wenn an einen Künstler, wie Ihren Fotografen, von einem Kunden eine Vergütung gezahlt wird, dann unterliegt dies grundsätzlich der Abgabepflicht des Kunden. Da die Abgabepflicht aber nur in Deutschland gilt, fällt der Kunde inPrag aus der Abgabepflicht „heraus“.
 
c)     In einem solchem Fall, in dem der z.B. ausländische Endkunde selbst nicht abgabepflichtig ist, hat das Gesetz – aus welchen Gründen auch immer – aber eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach auch ein„Vermittler/Vertreter“ einmal selbst abgabepflichtig ist.  Dazu heißt es in § 25 (3) KSVG ( in „Fett“ der für Sie in manchen Fällen sicherlich wichtige Teil):
 
Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht.
 
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
 
1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
 
2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,

es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet“.
 
1)     Voraussetzung ist zunächst, dass ein Vermittler/Vertreter für einen selbstständigen Künstler einen Vertrag mit dem nicht abgabepflichtigen Dritten geschlossen hat. Dies scheint hier aber gerade nicht der Fall zu sein, da das Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Fotografen und dem Kunden in Prag und zwar ohne Vermittlung durch Ihre Agentur erfolgte.
 
è  Damit fehlt schon in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Teil der gesetzlichen Erfordernisse.
 
1. Hinweis: Die KSK wird im Rahmen einer eventuellen Außen- bzw. Betriebsprüfung sicherlich genau überprüfen, ob die Gesamtumstände wie vertragliche Regelungen, Korrespondenzen etc. auch zu einem solchem Ergebnis führen!
 
            Ferner  müssten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) noch folgende Gesetzespunkte erfüllt werden:
 
2)     Ihre Agentur müsste grundsätzlich abgabepflichtig im Sinne von § 24 KSVG sein. Die Künstlersozialkasse wird bei Agenturen und Repräsentanten in der Regel eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 7 KSVG annehmen, d. h. als Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen bzw. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte zu betreiben.
 
3)     Der eigentlich abgabepflichtige Verwerter (hier der Kunde in Prag) ist im konkreten Fall nicht abgabepflichtig.
 
Die letzten beiden Voraussetzungen liegen hier vor, können aber vernachlässigt werden, da Punkt a) schon nicht einschlägig ist.
 
4.     Fazit:  
 
Die genannte Ausnahmeregelung nach § 25 KSVG führt in der Tat – wenn auch nicht in Ihrem Falle – dazu, dass für den Fall, dass eine Erhebung bei ausländischen Unternehmen nicht möglich ist, die Abgabe bei den beteiligten oder vermittelnden inländischen Unternehmen, also auch bei vermittelnden Repräsentanten zu erheben ist.
 
5.     Ergänzende  Ausführungen für Fälle der „Vermittlung“:
 
Für einen Vertreter zählt ansonsten alles das als Grundlage für die Künstlersozialabgabe, was (vom Dritten) als Entgelt für den Künstler (Fotografen) gezahlt wird. „Provisionen“, die der Künstler an den Vertreter (Repräsentanten) zu zahlen hat, gehören in diesem Fall nicht zum meldepflichtigen Entgelt.
 
Insofern müsste die Künstlersozialabgabe auf den entsprechenden Betrag gezahlt werden, der vom Kunden an den Fotografen ausgeschüttet wird. Dies ist im Zweifel in der Tat das gesamte Produktionsvolumen.
 
2. Hinweis: Für die Künstlersozialkasse wäre es danach erst einmal unerheblich, dass die Rechnung des Fotografen an den Kunden bei Ihnen, Frau Klubert, nicht auftaucht. Aus der oft als  „Provisionsrechnung“ bezeichnenden Rechnung ist aber in der Regel dann doch klar ersichtlich, woraus sich Ihre Provision berechnet. Im Falle einer Betriebsprüfung würde die Künstlersozialkasse dann die entsprechenden Rechnungen sich vorlegen lassen.
 
6.     Nur am Rande: Die Künstlersozialabgabe beträgt in 2014 5,2 % nicht 5,1%  auf den Netto-Betrag.
 
Insofern sehen wir in Ihrem aktuellen Fall keinen Handlungsbedarf.
 
Wenn Sie dazu noch Rückfragen haben, lassen Sie zu das bitte wissen.
 
Mit besten Grüßen
 
Alexander Unverzagt                 Claudia Gips
Rechtsanwalt                            Rechtsanwältin
 

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