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Liebe Mitglieder des RFI,

im Hinblick auf eine Mitgliederanfrage zur Archivierungspflicht von hergestellten Illustratoren und Fotografien hatte ich Ihnen am 01. April 2008 bereits eine E-Mail geschrieben. 

Auf Wunsch des RFI finden Sie nachfolgend eine Formulierung, die ausdrücklich eine Archivierungspflicht ausschließt. Diese Formulierung sollten Sie in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen. Falls Sie die von mir entwickelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ihre Künstler verwenden, sollte die nachstehende Formulierung bei den Allgemeinen Vertragbedingungen für Fotografen und auch für Illustratoren als zweiter Satz in Ziffer 10. aufgenommen werden.

Die von mir vorgeschlagene Formulierung sollte wie folgt lauten:

„Ziffer 10 (Fotograf) Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu archivieren.

„Ziffer 10 (Illustratoren) Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Illustrator. Der Illustrator ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Werke oder Datenträger, auf denen diese Werke gespeichert sind, zu archivieren.“

Sofern Sie hierzu noch Fragen haben, lassen Sie es mich bitte wissen.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

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