Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Liebe Frau Hinrichs, 
liebe Mitglieder des RFI,

ich habe in der vergangenen Woche eine Anfrage eines Mitglieds aus Ihrem Kreis erhalten, in der es darum ging, inwieweit Fotografen verpflichtet sind, ihr digital fotografiertes Material, und zwar sowohl die vom Auftraggeber ausgewählten Fotografien, als auch den Ausschuss zu archivieren. 

Die Beantwortung dieser Frage hängt unter anderem davon ab, ob es eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien hierzu gibt.

Sofern zu diesem Punkt keine vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien bestehen, gibt es meiner Auffassung nach keine Verpflichtung zur Archivierung, und zwar weder im Hinblick auf „Ausschussfotografien“ noch wegen der tatsächlich verwendeten Fotos. Der Fotograf ist aufgrund des geschlossenen Werkvertrages lediglich verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag zu erfüllen, d. h. in einem ausreichenden Maße Fotografien zur Auswahl für die von ihm zu erstellenden Motive dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Und wenn der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien in digitaler Qualität zur Auswahl der finalen Motive überlassen hat, braucht er sicherlich nicht noch einmal zusätzlich diese Motive zu archivieren, es sei denn, er möchte dies, zumindest im Hinblick auf die tatsächlich verwendeten Fotografien, ohnehin tun.

Sollte allerdings der Auftraggeber eines Fotografen in seiner Auftragsbestätigung oder in den von ihm verwendeten AGB eine Aufbewahrungsverpflichtung vorgesehen haben, müsste der Fotograf, um diese Verpflichtung nicht wirksam werden zu lassen, dem ausdrücklich widersprechen. Die Archivierung sämtlicher (Digital-)Fotografien hätte nämlich insbesondere einen viel zu großen finanziellen Aufwand zur Folge – im Grunde genommen müsste der Fotograf dann praktisch für jeden Job auf einer gesonderten Festplatte die Fotografien in druckfähiger Qualität speichern.

Um jetzt aber von vornherein so weit wie möglich Probleme, d. h. eine einseitige vertragliche Vereinbarung durch entsprechende AGB des Auftraggebers zu verhindern, möchte ich Ihnen allen vorschlagen, dass Sie in Ihren AGB noch eine zusätzliche Formulierung aufnehmen, die diesen Punkt zu Gunsten der von Ihnen vertretenen Künstler ausdrücklich regelt.

Wenn Sie damit einverstanden sind – hier bitte ich um eine Mitteilung des RFI-, werde ich dann nach entsprechender Beauftragung eine Klausel zur Ergänzung der AGB entwickeln und den Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Aus einer solchen Klausel sollte dann hervorgehen, dass eine Verpflichtung zur Archivierung von Fotografien, seien sie nun digital oder herkömmlich hergestellt, nicht besteht.

Sollte es zu einer solchen Vertragsformulierung dann Fragen der Auftraggeber geben, kann diesen mit dem Hinweis begegnet werden, dass mit der Abgabe der fotografischen Werke die vertragliche Verpflichtung erfüllt sei.

Bitte lassen Sie mich also Ihre Entscheidung wissen.

Mit vielen Grüßen

]>

vierzehn − acht =