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Es gab eine Anfrage einer Repräsentantin, die sich erneut mit der Aufteilung von künstlerischen und nichtkünstlerischen Leistungen in verschiedene Rechnungen befasste. 

In einem Telefongespräch am 6. März 2008 haben wir diese Anfrage beantwortet. Unsere Antwort möchte ich nachfolgend kurz für die Mitglieder zusammenfassen:

Grundsätzlich ist es bekanntlich so, dass auf den Gesamtrechnungsbetrag abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Reise- und Bewirtungskosten (soweit es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt) Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Dies gilt auch dann, wenn in diesem Gesamtbetrag nichtkünstlerische Leistungsbestandteile wie beispielsweise Miete für technisches Equipment, Requisiten, Catering etc. enthalten sind. Wenn also beispielsweise ein Stylist eine Gesamtrechnung für seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher für die Requisitenbeschaffung entstandener Kosten stellt, so fällt auch der Gesamtrechnungsbetrag mit den oben genannten Abzügen in die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe.

Wenn derselbe Stylist für denselben Auftrag nun zwei vollkommen getrennte Rechnungen stellt, von denen die eine ausschließlich sein künstlerisches Honorar und die andere ausschließlich seine Auslagen zur Requisitenbeschaffung enthält, so fällt dagegen nur auf den Rechnungsbetrag für die künstlerische Leistung (natürlich wieder abzüglich der oben genannten Posten) Künstlersozialabgabe an. Dieses Ergebnis mag ein wenig überraschen, da ja letztlich nichts anderes geschehen ist, als dass die nichtkünstlerischen Leistungen in eine eigene Rechnung ausgegliedert wurden. Während eines persönlichen Gespräches im letzten Jahr haben verantwortliche Mitarbeiter der KSK uns gegenüber jedoch klar geäußert, dass sie in einer derartigen Konstellation (das seinerzeit erörterte Beispiel bezog sich auch tatsächlich auf eine Stylistenrechnung) eine Abgabepflicht lediglich im Hinblick auf die künstlerische Rechnung sehen.

Entgegen den auch von uns in der Vergangenheit gehegten Zweifeln, eine solche Rechnungsgestaltung könnte als reine Umgehung gewertet werden mit der Folge, dass letztlich doch auf den Gesamtbetrag beider Rechnungen Abgabe fällig wird, kann bis auf weiteres davon ausgegangen werden, dass die KSK eine solche Aufspaltung in zwei Rechnungen akzeptieren wird. Es sollte bei der Beauftragung von Stylisten oder Visagisten daher unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Rechnungen in künstlerische und nichtkünstlerische Leistungen trennen.

Genauso sollte im Interesse der Auftraggeber der von Repräsentanten vertretenen Künstler das Entgelt für den Fotografen in eine künstlerische Rechnung und eine Rechnung über Nebenkosten aufgetrennt werden. Dies erlangt insbesondere dann große Bedeutung, wenn einmal der jeweilige Auftraggeber selbst nicht abgabepflichtig ist (z. B. weil es sich um einen Auslandsjob handelt) und demnach die Repräsentanz die Künstlersozialabgabe entrichten muss. Auch in diesem Falle würde die Künstlersozialabgabe ja lediglich auf das Fotografenhonorar berechnet und demnach erheblich geringer sein, als wenn auch auf sämtliche Nebenkosten die derzeit 4,9 % Künstlersozialabgabe entrichtet werden müsste.

Bitte seien Sie so freundlich, diese E-Mail an alle Mitglieder weiterzuleiten.

Mit vielen Grüßen

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