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Lieber Andreas Maier und RFI-Kollegen ,
erstmalig erhielt ich von einer Hamburger Werbeagentur im schriftlichen Auftrag folgende Formulierungen:

Die o.g. Repräsentanz ist insbesondere zur Rechnungsstellung im Namen und im Auftrag des Illustrators berechtigt. An die Repräsentanz erfolgte Zahlungen erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung.

Wie sind diese Formulierungen juristisch einzuschätzen und kann man den Auftrag in der vorliegenden Formulierung unterschreiben?

Antwort von Andreas Maier:

Grundsätzlich ist der Wunsch der Werbeagentur nachvollziehbar und rechtlich in Ordnung. Den Grund dafür hast Du, liebe Susanne, bereits in Deiner Antwort genannt:

Damit will die Agentur sicherstellen, dass im nachhinein nicht der Fotograf kommt und noch einmal den Betrag einklagt, weil er offiziell seinem Agenten keine Inkasso-Ermaechtigung gegeben hat oder mit dem Agenten in „Trennung lebt“.

Allerdings muß darauf geachtet werden, daß mit dem Künstler eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach der Repräsentant tatsächlich berechtigt ist, Zahlungen für den Künstler einzuziehen. Sofern eine solche Vereinbarung vorliegt, spricht nichts dagegen, die von der Werbeagentur verwendete Formulierung zu unterschreiben.

Mit besten Grüßen

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