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Im Zusammenhang mit dem Rechtsberatungsgesetz wurde noch einmal die Frage nach der Möglichkeit einer außerordentlichen und nicht an Gründe gebundenen Kündigung durch den Künstler gemäß § 627 BGB gestellt. Diese Vorschrift lässt eine fristlose Kündigung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen zu, wenn die Art des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien als „Dienste höherer Art“ eingestuft wird, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. 

Daher auch hierzu meine kurze Einschätzung der Situation: 

Unsicherheit ergibt sich hier hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 627 BGB. Eine gerichtliche Entscheidung zur Frage, ob Repräsentantenverträge unter diese Vorschrift fallen, ist meines Wissens bislang nicht ergangen. Es kommt in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Einordnung der Repräsentantenverträge an. Vermutlich sind diese als Geschäftsbesorgungsverträge gem. § 675 BGB mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizieren. 

Sollte auf den Repräsentantenvertrag § 627 BGB Anwendung finden, ließe sich das damit auf jeden Fall bestehende Recht zur außerordentlichen Vertragsauflösung nicht „automatisch“ durch Verwendung einer entsprechenden Ausschlussklausel in den mit allen Künstlern abgeschlossenen Repräsentantenverträgen ausschließen. Einem solchen Ausschluss steht das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Aus diesem Grunde findet sich auch keine entsprechende Bestimmung in den von mir entworfenen „Vertragsmustern“, da schon bei einer Verwendung von gleich lautenden Verträgen in einer Anzahl von drei bis fünf Fällen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen hierauf Anwendung findet. Ein entsprechender vertraglicher Ausschluss von § 627 BGB wäre dann bereits aufgrund eines Verstoßes gegen die in dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Wertungen unwirksam. 

Es steht jedoch jedem Repräsentanten frei, mit einzelnen (besonders wichtigen oder viel versprechenden) Künstlern gesondert vom übrigen Repräsentantenvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Hierauf hatte ich aber in der Vergangenheit bereits einmal in einem Rundschreiben hingewiesen. 

Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es dabei tatsächlich bei wenigen individuell vereinbarten Ausschlüssen bleibt, da sonst, wie gerade ausgeführt, die Gefahr besteht, dass entsprechende Vereinbarungen doch unter das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen und für unwirksam erklärt werden würden. 

Auf jeden Fall gibt es aber aufgrund der vertraglich vereinbarten Folgeprovisionsregelungen, sofern diese denn auch in den Verträgen enthalten sind, einen gewissen finanziellen Schutz für den Repräsentanten nach dem Anspruch einer auf § 627 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung. 

Insgesamt ist zu § 627 BGB zu sagen, dass die darin getroffene Wertung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht und aus diesem Grunde eben auch nicht so ohne weiteres durch entsprechende vertragliche Klauseln umgangen werden kann. 

Schließlich lassen Sie mich noch darauf hinweisen, dass eine kurzfristige und übereilte Abänderung der Verträge ohne entsprechende Rücksprache und Kontrolle durch einen Juristen unter Umständen erhebliche Konsequenzen hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit einzelner Bestimmungen haben kann. Für entsprechende Rückfragen stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.


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