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Grundsätzlich neugefaßt sind einige Regelungen zum Urhebervertragsrecht. Hier sind insbesondere die “ 32 und 32 a des Urhebergesetzes hervorzuheben, die folgenden Inhalt haben: Mit diesen Regelungen wird der Anspruch von Urhebern und ausübenden Künstlern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung eingeführt. Stellt sich eine getroffene Vergütungsregelung als nicht angemessen dar, so steht den Künstlern gegenüber ihren Vertragspartnern ein Anspruch auf Änderung des Vertrages dahingehend zu, daß ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird. Als angemessen gilt eine Vergütung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dabei kommt es auf die Branchenübung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Nach allgemeinem Verjährungsrecht kann der Anspruch auf entsprechende Nachbesserung der vertraglichen Regelung in den drei Jahren, die auf den Ver¬tragsabschluß folgen, geltend gemacht machen. Da sich der zuvor beschriebene Anspruch auf angemessene Vergütung nur gegen den Vertragspartner des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers richtet, sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, zusätzlich den bereits vor der Urheberrechtsreform geltenden Bestseller-Paragraphen, der in der Praxis nur sehr selten Anwendung gefunden hat, deutlich zu verstärken. Nunmehr haben Urheber und ausübende Künstler, die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt ha¬ben, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, einen Anspruch auf Ergänzung ihrer vertraglichen Vergütung durch Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung. Wann ein solches auffälliges Mißverhältnis vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Hier wird man die Rechtsprechung abwarten müssen. Allerdings ist wohl da¬von auszugehen, daß bereits bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als 100% ein solches auffälliges Mißverhältnis vorliegt. Aber wie gesagt: Hier muß die weitere Entwicklung abgewartet werden. Auch dieser Anspruch verjährt wiederum in drei Jahren, aber erst drei Jahre, nachdem die besonderen Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes gezogen wurden. Ein solcher Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Vertragspartner, sondern auch dann, wenn sich das auffällige Mißverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten ergibt, der Rechte vom Vertragspartner erworben hat, unmittelbar gegen den Dritten, d.h. dem Urheber steht unmittelbar gegenüber dem Dritten ein Anspruch auf Zahlung der Bestseller-Vergütung zu. Die Haftung des Vertragspartners des Urhebers entfällt in einem solchen Fall. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch, daß der Anspruch auf die angemessene Vergütung schon auf Verträge Anwendung findet, die seit dem 1. Juni 2001 geschlossen wurden, soweit von dem Nutzungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Der Anspruch auf Bestseller-Vergütung findet schließlich auf alle Verträge (auch Eilverträge) Anwendung, soweit die entsprechenden Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes nach Inkrafttreten der Neuregelung gezogen werden. Die Neuregelung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Entgegen ersten Anzeichen und Entwürfen sind sämtliche Vorschläge zur Verschärfung des Nennungsanspruchs der Urheber und zur wesentlichen Einschränkung der Bearbeitungsbefugnis der Künstler wieder gestrichen worden, so daß es hier bei der bestehenden Rechtslage bleibt. Auch wenn dem Künstler ja bereits ein Nennungsanspruch und auch ein Verbietungsanspruch für eine nicht genehmigte Bearbeitung nach dem Gesetz zusteht, sollten hier genaue Regelungen getroffen werden.

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