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Liebe Mitglieder,

mit einer kleinen Verzögerung, die ich zu entschuldigen bitte, möchte ich Sie nun über die Ergebnisse eines Gesprächs bei der KSK im Juni dieses Jahres, an dem zwei hochrangige Vertreter der KSK, Rechtsanwalt Maaßen für den BFF und ich für den RFI teilgenommen haben, informieren.

Nachfolgend werde ich die einzelnen Themenkomplexe dieses Gesprächs aufführen und versuchen, die erzielten Ergebnisse so transparent wie möglich zusammenzufassen.

Vorab noch eine Anmerkung: Inhalt der Besprechung waren neben Fragen, die die Repräsentanten und sonstige Künstleragenten betreffen, auch Fragen, die für die Fotografen und Illustratoren von Bedeutung sind, sofern sie nämlich selbst Verträge mit Künstlern schließen.

I. Punkte, die Repräsentanten betreffen

Ich habe in dem Gespräch noch einmal sehr eindringlich auf die Problematik des Auslandsbezug hingewiesen. Hierzu hatte ich ja in der Vergangenheit auch bereits mehrfach Informationen an den RFI und seine Mitglieder schriftlich verfasst. Nur kurz noch einmal zusammengefasst: Nach § 25 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz ist es so, dass ein Repräsentant als Vermittler einer künstlerischen Leistung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe herangezogen wird, wenn der Verwerter der künstlerischen Leistung, d. h. derjenige, der den Künstler beauftragt, selbst keine Künstlersozialabgabe zu zahlen verpflichtet ist. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn der Verwerter der künstlerischen Leistung/Auftraggeber des Künstlers im Ausland ansässig ist.

Im Ergebnis kann die Regelung, wie sie zur Zeit in § 25 Abs. 3 KSVG enthalten ist, dazu führen, dass ein Repräsentant für die an den Künstler gezahlten Entgelte und darüber hinaus möglicherweise sogar auf weitere/die gesamten Kosten einer Produktion Künstlersozialabgabe zahlen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Künstler um einen in Deutschland ansässigen oder um einen ausländischen Künstler handelt und ob die Auswertung der künstlerischen Leistung im Inland oder (nur) im Ausland stattfindet.

In der Besprechung ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass in Deutschland ansässige Repräsentanten durch diese Regelung in erheblichem Maße Wettbewerbsnachteile erleiden, da sie gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern die Künstlersozialkassenabgabe, unter Umständen ja sogar auf die gesamten Produktionskosten, mitkalkulieren müssen und dadurch „teurer“ sind als ihre ausländischen Kollegen. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass deutsche Repräsentanten bei der Vermittlung von Künstlern in Fällen des Auslandsbezuges, der ja immer häufiger auftritt, nicht mehr „berücksichtigt“ werden. Dies träfe dann natürlich auch die von den Repräsentanten vertretenen Künstler. Die bestehende Regelung ist daher mit dem innerhalb der Europäischen Union geltenden Diskriminierungsverbot im Prinzip nicht zu vereinbaren. Dies gilt vor allen Dingen auch vor dem Hintergrund, dass das KSVG in anderen Fällen gerade verhindern will, dass deutsche Künstler schlechter gestellt sind, als ihre ausländischen Kollegen, mit dieser Regelung aber das Gegenteil erreicht wird.

Die Künstlersozialkasse hat, wie in dem Gespräch zum Ausdruck kam, das Problem inzwischen erkannt und das Ministerium bereits über diesen Umstand informiert. Gleichzeitig wiesen die Mitarbeiter der KSK aber darauf hin, dass es jetzt gerade eine Änderung des KSVG gegeben habe und daher von einer erneuten Änderung des Gesetzes in der nächsten Zeit nicht ausgegangen werden könne. Mit den Vertretern der KSK wurden daher Möglichkeiten diskutiert, wie die für deutsche Repräsentanten nachteiligen Auswirkungen von § 25 Abs. 3 KSVG praxisorientiert vermieden werden können. In dem Gespräch wurde zugesagt, dass die KSK sich mit dieser Problematik noch einmal beschäftigen und sich dann an den BFF und den RFI bzw. Herrn Rechtsanwalt Maaßen und mich wenden will, um Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von § 25 Abs. 3 KSVG, auf den ein Vermittler in den zuvor geschilderten Fällen nach der bisherigen Rechtslage Künstlersozialabgabe zahlen muss, anders zu verstehen sein muss als in § 25 Abs. 2. Entgelt im Sinne von § 25 Abs. 3 sollte meiner Auffassung nach auf jeden Fall immer nur das an den Künstler gezahlte Entgelt, und nicht auch weitere Kosten, die bei der Erstellung der künstlerischen Leistung anfallen, sein (so wäre es nach § 25 Abs. 2 KSVG). Diese Auslegung des Begriffs Entgelt würde in den meisten Fällen zumindest zu einer Reduzierung der durch den Vermittler zu zahlenden KSK-Abgabe führen.

All dies will die KSK prüfen, wobei bis zu einer Antwort und ggf. einvernehmlichen Reglung aber sicherlich noch einige Zeit vergehen wird.

2. Anmeldung von Repräsentanten und Künstlern bei der KSK als abgabepflichtige Unternehmer

Nachdem durch die Änderung des KSVG jetzt feststeht, dass nicht mehr die KSK, sondern Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung die abgabepflichtigen Unternehmer mit mindestens einem Beschäftigten im Hinblick auf die KSK-Abgabe prüfen werden , während die Prüfer der KSK sich zukünftig auf die Prüfung der „Einzelkämpfer“ und Versicherten konzentrieren wird. Zu den „abgabepflichtigen Unternehmern gehören auch Künstler, die selbst wiederum nicht nur gelegentlich Künstler beauftragen. Da also vermehrt Prüfungen stattfinden werden und die meisten Repräsentanten wohl zukünftig von der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden (siehe oben), sollten Repräsentanten, die als Vermittler zur Zahlung von Abgabe verpflichtet sind, „freiwillig“ bei der KSK als abgabepflichtige Unternehmer die Erteilung einer Abgabennummer beantragen, soweit dies noch nicht geschehen ist, siehe auch unten zu Ziffer III..

Dies gilt natürlich auch für Fotografen und Illustratoren.

Ohne dass es hierzu eine definitive Aussage der KSK gegeben hat, können diejenigen, die freiwillig in der allernächsten Zeit an die KSK herantreten, möglicherweise damit rechnen, dass sie von den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung in den nächsten vier Jahren nicht geprüft werden. All diejenigen, die die KSK nicht freiwillig um eine Abgabenummer ersuchen, werden voraussichtlich Betriebsprüfungen über sich ergehen lassen müssen.

III. Zusammenfassung

Aufgrund der Tatsache, dass ab sofort Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Betriebsprüfungen auch im Zusammenhang mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz durchführen werden, möchte ich noch einmal die eindeutige Empfehlung aussprechen, dass sich alle Repräsentanten, die dies bisher noch nicht getan haben, bei der KSK melden und die Erteilung einer Abgabenummer beantragen.

In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis, dass die Erteilung einer Abgabennummer ja noch nicht bedeutet, dass tatsächlich Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Ein Repräsentant wäre ja nur zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn der Auftraggeber des von ihm vertretenen Künstlers selbst nicht zur Zahlung von Abgabe herangezogen werden kann. In den meisten Fällen wird aber der Verwerter/Auftraggeber des Künstlers zu einer solchen Zahlung verpflichtet sein, so dass der Repräsentant dann ja auch lediglich sogenannte „Null-Meldungen“ gegenüber der KSK abzugeben braucht.

Sofern und sobald die von den Repräsentanten vertretenen Künstler wiederum selbst Künstler beauftragen oder dies bereits in der Vergangenheit getan haben, sollten sie sich umgehend ebenfalls bei der KSK melden und die Erteilung einer KSK-Abgabennummer beantragen.

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