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Ein Mitgleid hat mich auf einen Vorgang angesprochen, den ich für viele Mitglieder aus inhaltlicher und rechtlicher Sicht für relevant halte. 
Hierbei geht es darum, dass der Verlag Seltmann + Söhne offenbar plant, ein so genanntes „Autoalbum 01“ zu veröffentlichen und hierfür diverse Fotografen bzw. Repräsentanten angeschrieben hat, um diese zu bewegen, in diesem Autoalbum Fotos zu veröffentlichen. Einsendeschluss für die Fotos ist der 28. März 2008.

Aus den Bedingungen des Verlages für die Veröffentlichung – in den Unterlagen des Verlages scheint dies die letzte Seite unter der Überschrift „Rechte“ zu sein – geht meiner Auffassung nach nicht ausreichend hervor, ob es sich lediglich um eine Veröffentlichung im Rahmen des Autoalbums handelt, oder ob nicht auch eine Veröffentlichung über das Internet geplant ist.

Wie ich ja bereits in der Vergangenheit berichtet habe, ist die Vervielfältigung und Verbreitung sowie das Zurverfügungstellen auf Abruf von künstlerischen Werken, die die von Ihnen vertretenen Künstler im Rahmen von Auftragsarbeiten angefertigt haben, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.

Nun enthalten die von mir entwickelten AGB zwar einen entsprechenden Passus, der dies grundsätzlich gestattet. Es kommt aber, wie ich von Repräsentanten erfahren habe, in diesem Zusammenhang immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Kunden, die Auftragsarbeiten nicht durch die Künstler oder ihre Repräsentanten veröffentlicht sehen wollen und dies zum Teil sogar ausdrücklich in eigenen AGB ausschließen.

Dieses rechtliche „Problem“ bestand auch schon in der Vergangenheit, allerdings war dies deshalb wohl nie so virulent, weil vor den Zeiten des Internets ja im Wesentlichen nur Mappen mit Werken der Künstler verschickt wurden und aus diesem Grunde die Kunden entweder keine Kenntnis hiervon hatten oder aber mit einer so geringen Verbreitung dann zumindest stillschweigend einverstanden gewesen sind.

Dies hat sich durch die Veröffentlichungsmöglichkeiten über das Internet offenbar vollständig geändert.

Aus diesem Grunde sollten folgende Punkte unbedingt vor einer Zusendung der Fotografien für eine Veröffentlichung im Rahmen des Autoalbums 01 beachtet und geklärt werden:

1. 
Im Falle des Autoalbums 01 und auch bei weiteren entsprechenden Veröffentlichungen sollte der Verlag unbedingt darauf hingewiesen werden, dass eine Veröffentlichung über das Internet im Zweifelsfall nicht möglich sein wird, da eine Zustimmung hierfür von den jeweiligen Auftraggebern der Künstler sicherlich wesentlich schwerer zu erreichen sein wird, als „nur“ eine Veröffentlichung im Rahmen eines Printerzeugnisses.

Aus diesem Grunde sollte – offenbar ist es möglich, mit dem Verlag hier auch noch über einzelne Punkte zu verhandeln – der Verlag darauf hingewiesen werden, dass folgender Vertragspassus akzeptiert wird:

„Sämtliche übertragenen Nutzungsrechte gelten nur im Rahmen der Veröffentlichung des so genannten Autoalbums 01 als gedruckte Veröffentlichung. Eine Nutzung der zur Verfügung gestellten künstlerischen Werke im Zusammenhang mit dem Internet wird ausdrücklich ausgeschlossen.“

Wie gesagt: Ich gehe davon aus, dass es wesentlich einfacher sein wird, von den Autokunden entsprechende Genehmigungen zu bekommen, wenn die Fotografien lediglich in gedruckter Form im Rahmen des Albums veröffentlicht und verbreitet werden.

2. 
Um nicht alle Verträge mit Auftraggebern prüfen zu müssen, sollte mit den jeweiligen Auftraggebern der zu veröffentlichenden Werke gesprochen und um die Erlaubnis zur Eigenwerbung im Rahmen der Publikation gebeten bzw. eine solche Erlaubnis eingeholt werden.

3. 
In diesem Zusammenhang hielte ich es im Hinblick auf eine zu erteilende Zustimmung durchaus für ratsam, wenn der Auftraggeber auf den Umfang der Publikation, d. h. die Höhe die Auflage und auch den Inhalt der Publikation hingewiesen wird.

Grundsätzlich darf ich noch auf Folgendes hinweisen:

Auch wenn immer wiederkehrende Formulierungen auf Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen ebenfalls wie Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachtet und rechtlich bewertet werden, halte ich es für durchaus sinnvoll, bereits in den Angeboten und auch den Auftragsbestätigungen schriftlich Folgendes festzuhalten:

„Der Auftragnehmer ist berechtigt, in allen Medien die im Rahmen des Auftrags von ihm erstellten Werke zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden bzw. durch seinen Repräsentanten/Agenten verwenden zu lassen, wobei eine Nutzung nicht vor einer Erstveröffentlichung der Werke durch den Kunden erfolgen wird.“

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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