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Sofern einem Kunden Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt werden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Beginn des Nutzungszeitraums ebenfalls festgelegt wird.

In einem konkreten Fall hatte ein Fotograf Nutzungsrechte für ein Jahr eingeräumt, die Agentur hat die Motive jedoch zunächst nicht genutzt.

Ca. neun Monate später sollten die Motive dann genutzt werden, und es stellte sich nun die Frage, ob der Nutzungszeitraum von einem Jahr zu diesem Zeitpunkt oder bereits mit Vertragsschluss zu laufen begann. Ohne eine klare Regelung wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Nutzungszeitraum auch erst mit der tatsächlichen Nutzung beginnt.

In Hinblick darauf ist vor allen Dingen zu berücksichtigen, dass Modellagenturen, wie zum Teil geschehen nach einer so langen Phase, in der die Fotos nicht genutzt werden, sich nicht mehr an den „offenen“ Nutzungsbeginn gebunden fühlen und der Fotograf dann durchaus Schwierigkeiten bekommen kann, da er dem Kunden nicht ausreichende Nutzungsrechte in zeitlicher Hinsicht übertragen konnte.

Auch aus diesem Grunde ist es daher ratsam, den Beginn des Nutzungsraums exakt festzulegen.

Aufgrund dieser Erfahrungen mit Modellagenturen wäre es für den Fall, dass der Nutzungsbeginn nicht festgelegt werden soll, bzw. vom Kunden festgelegt werden kann, grundsätzlich ratsam, bei einer Buchung, bei der es um die Nutzungsrechte von Modellen geht, noch folgende Formulierung in das Angebot und damit dann auch in den Vertrag mit den Modellagenturen aufzunehmen:

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