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Eine in München ansässige Werbeagentur handelt im Namen und im Auftrag eines Schweizer Kunden und möchte, dass der Fotograf seine Rechnung und auch seine sonstigen Kosten auf den Schweizer Kunden ausstellt. Hintergrund ist sicherlich, dass die Agentur dadurch selbst um die Zahlung von Künstlersozialabgabe „herumkommen“ will.

Nun stellt sich allerdings die Frage, wie es aufgrund dieser vertraglichen Abwicklung um die Verpflichtung der Zahlung von Künstlersozialabgabe durch die Repräsentantin als Vermittlerin steht.

Wie ich ja bereits mehrfach schriftlich und auch zuletzt auf der Mitgliederversammlung mündlich mitgeteilt habe, ist in einem solchen Fall, in dem ein ausländischer Auftraggeber einen von einer Repräsentantin vertretenen Künstler beauftragt, die Repräsentantin als Vermittlerin zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Repräsentantin auf die Entgelte, die die von ihr vertretenen Künstler erhalten, Künstlersozialabgabe zahlen muss. Von dem für die Bemessung heranzuziehenden Betrag kann neben der Umsatzsteuer auch, und dies ist ganz wichtig, die Provision, die die Repräsentantin für ihre Tätigkeit erhält, abgezogen werden.

Allerdings ist zu beachten, dass Entgelt im Sinne des KSVG nicht nur das eigentliche Honorar des Künstlers, sondern auch Nebenleistungen sind, sofern sie im Namen des Auftrags des Künstlers erbracht worden sind, d. h. sofern der Künstler im eigenen Namen Verträge über diese Nebenleistungen abschließt. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass der Künstler selbst keine Nebenleistungen im eigenen Namen beauftragt und auch keine Rechnungen über Nebenleistungen auf ihn ausgestellt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um künstlerische oder nichtkünstlerische Nebenleistungen handelt. Ansonsten würden auch diese Nebenleistungen zur Bemessungsgrundlage für die durch die Repräsentantin zu zahlende Künstlersozialabgabe herangezogen werden.

Im Ergebnis sollten also sämtliche künstlerischen und nichtkünstlerischen Nebenleistungen ausschließlich direkt dem ausländischen Auftraggeber in Rechnung gestellt und mit dem ausländischen Auftraggeber entsprechende Verträge über diese Nebenleistungen geschlossen werden. Als Bemessungsgrundlage würden dann wirklich nur noch das „reine Künstlerhonorar“, selbstverständlich wieder abzüglich der von der Repräsentantin erhobenen Provision und der Mehrwertsteuer, herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall war es nun auch noch so, dass bis zur Erteilung des schriftlichen Auftrages gar nicht bekannt war, dass die Rechnungen auf einen ausländischen Auftraggeber ausgestellt werden sollten. Es muss deshalb jetzt noch einmal völlig neu kalkuliert werden und natürlich auch die von der Repräsentantin zu zahlende Künstlersozialabgabe zusätzlich in die Kostenaufstellung aufgenommen werden.

Bitte seien Sie so freundlich, dies an die Mitglieder weiterzugeben.

Sollten hierzu noch Fragen bestehen, darf ich Sie bzw. die Mitglieder bitten, mich dies telefonisch oder schriftlich wissen zu lassen. Ich habe allerdings auch bereits in der Vergangenheit zu einer solchen Konstellation schriftlich Stellung genommen.

Mit besten Grüßen

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