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„Nutzungsrechte außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs stehen allein dem Künstler zu.“

Dieser Satz dient nur zur Verdeutlichung gegenüber dem Auftraggeber, ändert aber nichts daran, dass die Nutzungsrechte so klar und eindeutig wie möglich in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht vertraglich vereinbart werden müssen.


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