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Da es in letzter Zeit vermehrt Schwierigkeiten bezüglich der Nutzung von Werken zum Zwecke der Eigenwerbung (vergl. D – AGB) gegeben hat, sollten die AGB unter Ziffer 6 wie folgt ergänzt werden:
6. Der Fotograf/Illustrator hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber benannt zu werden. Ferner ist der Fotograf/Illustrator berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien/Illustrationen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
Ferner sollten die AGB auch noch um eine zusätzliche Ziffer ergänzt werden, in der festgehalten ist, dass bei Umsetzung eines vorgegebenen Layouts der Auftraggeber den Künstler von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
Der Wortlaut dieser neuen Ziffer sollte wie folgt lauten:
Für den Fall, dass der Fotograf/Illustrator von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen/Illustrator wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen/Illustrator von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen/Illustrators zu übernehmen.