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Kürzlich wurde uns ein Fall geschildert, in dem mit der Formulierung „Nutzungsrechte: 1 Jahr alle Printmedien (inklusive Poster), Internet, EMEA“ Rechte an Fotografien eingeräumt wurden. 

Die Repräsentanz war hier davon ausgegangen, dass die Fotografien lediglich für Werbezwecke des eigentlichen Kunden Sony Ericsson der auftraggebenden Werbeagentur genutzt werden sollten. Dies ergab sich jedoch nicht direkt aus den vorhandenen Auftragsunterlagen, obwohl hier immerhin der Name des Kunden der Werbeagentur vermerkt war.

Letztlich wurde ein Teil der angefertigten Fotografien auch im Rahmen einer Plakatkampagne des Kooperationspartners des eigentlichen Kunden, der Firma Vodafone, verwendet.

Es stellte sich also die Frage, ob Nutzungsrechte für diese Verwertung des eigentlichen Kunden zusammen mit seinem Vertriebspartner eingeräumt wurden. Problematisch war hier, dass ja gerade ausdrücklich Rechte für eine werbliche Nutzung auch auf Plakaten eingeräumt worden war, so dass also nicht davon gesprochen werden konnte, dass gar keine Nutzungsrechte eingeräumt worden wären.

In einem solchen Fall bleibt dann letztlich nur die Möglichkeit, sich auf die urheberrechtliche „Zweckübertragungslehre“ zu berufen, nach der nur die nach der Vorstellung beider Parteien zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Rechte übertragen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Da hier ja offenbar unterschiedliche Positionen vertreten werden und die vertraglichen Formulierungen nicht klar genug nur eine Verwendung im Rahmen der ursprünglichen Kampagne vorsahen, besteht hier ein nicht unerhebliches Risiko, sollte eine gerichtliche Geltendmachung von weiteren Lizenzgebühren erforderlich werden.

Es zeigt sich also erneut, wie wichtig die genaue Beschreibung der übertragenen Nutzungsrechte ist. Sofern Sie Rechte nur einräumen wollen für eine bestimmte Werbekampagne oder für Werbung eines bestimmten Kunden/Herstellers, so sollte dies im Rahmen der Nutzungsrechtsübertragung erwähnt werden. Wäre im zuvor beschriebenen Fall eine solche ausdrückliche Beschränkung auf den Kunden der Werbeagentur vereinbart worden, so wäre dies auch rechtlich unproblematisch durchsetzbar gewesen.

Mit vielen Grüßen

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