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Die Firma Daimler hat sich in der letzten Zeit in mehreren E-Mails vehement dagegen verwehrt, dass Künstler die im Aufträge der Firma Daimler geschaffenen Werke, die natürlich auch Produkte dieser Firma zeigen, auf ihrer Website oder der Website des Repräsentanten veröffentlichen. 

Zum einen geht es dabei um die reine Veröffentlichung selbst, zum anderen aber auch um die Möglichkeit, diese Fotos zu downloaden. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Künstler ist ausdrücklich vorgesehen, dass die von den Künstlern geschaffenen Werke auch im Rahmen der Eigenwerbung veröffentlicht werden dürfen. Daimler ist nun der Auffassung, dass aufgrund der Übertragung exklusiver, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte die Klausel in den AGB keine Wirksamkeit entfaltet, weil vertraglich etwas anderes vereinbart worden sei. 

Diese Auffassung ist sicherlich so nicht ohne weiteres rechtlich haltbar, allerdings scheint diese Auffassung bei Kunden immer mehr um sich zu greifen. 

Hintergrund ist, dass bis vor ein einigen Jahren Fotos ja regelmäßig nur in einigen Mappen veröffentlicht waren, eine Veröffentlichung über das Internet auf den jeweiligen Websites der Künstler aber natürlich einen ganz anderen Verbreitungsgrad hat, und insbesondere das Downloaden solcher Fotos eine neue Qualität und auch eine neue urheberrechtliche Nutzungsform darstellt, die über die reine Veröffentlichung hinausgeht. 

Die Klausel in den AGB der Künstler, die eine Veröffentlichung zum Zwecke der Eigenwerbung grundsätzlich erlaubt, ist sicherlich nicht so weitgehend auszulegen, dass damit auch eine Möglichkeit zum Downloaden, also ein Vervielfältigungsrecht dem jeweiligen Künstler eingeräumt wird. Das Downloaden solcher Werke ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden sicherlich nicht zulässig, es sei denn, die AGB würden in diesem Punkt auch noch angepasst werden. Ich halte dies aber im Ergebnis gegenüber dem Kunden für nicht durchsetzbar und habe aus urheberrechtlicher Sicht hierfür auch Verständnis, da z. B. ja auch Fotos und Illustrationen vervielfältigt/verbreitet werden können, die im Rahmen von Werbekampagnen z. B. gar nicht veröffentlicht worden sind, auf die der Künstler aber im Zusammenhang mit der Eigenwerbung durch eine Veröffentlichung hinweisen möchte. Dass ein Kunde dies natürlich nicht will, ist, so denke ich, nachvollziehbar. 

Um hier hin Zukunft Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte überlegt werden, z. B. zusammen mit dem BFF eine Initiative zu starten, die zum Gegenstand hat, dass eine Veröffentlichung zu Zwecken der Eigenwerbung auch zukünftig über das Medium Internet zulässig ist. Soweit es das Downloaden betrifft, halte ich dies allerdings tatsächlich für rechtlich und auch inhaltlich schwer durchsetzbar. 

Es ist natürlich so, dass dasselbe Problem für die Agenturen besteht, die dann ja ebenfalls auf ihren Internetseiten keine Fotos bzw. Illustrationen von Werbekampagnen mehr veröffentlichen dürften. Insofern werden wohl auch die Werbeagenturen ein Interesse daran haben, hier eine Regelung mit der Industrie, d. h. dem Kunden zu erreichen. 

Zur Zeit werden zwischen Mercedes und der zuständigen Werbeagentur Jung von Matt offenbar noch Gespräche in diesem Zusammenhang geführt. Sobald mir die Ergebnisse vorliegen, werde ich den Verband hierüber informieren. 

Auch hier aber noch einmal die Bitte an die Mitglieder, mich wissen zu lassen, ob ihre Künstler oder sie selbst als Repräsentanten ebenfalls bereits mit diesem Problem konfrontiert worden sind. 

Mit besten Grüßen 

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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