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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit gibt Anlass, noch einmal auf die Wichtigkeit der genauen Bezeichnung der eingeräumten Nutzungsrechte hinzuweisen. Doch selbst wenn man hier „alles richtig macht“, kann es Zweifelsfälle geben, in denen Unsicherheiten bestehen bleiben. 

Und zwar hatte eine Repräsentantin für ihren Künstler einem Auftraggeber Nutzungsrechte unter anderem für die Nutzungsart „POS“ eingeräumt. Das die Fotografie nutzende Unternehmen hatte nun eine Umverpackung – also eine Außenverpackung über der eigentlichen Produktverpackung – entworfen, auf der eine Fotografie genutzt wurde. Das Unternehmen war der Ansicht, diese Nutzung sei durch den Erwerb der Nutzungsart „POS“ abgegolten.

Zwar wird auch eine solche Umverpackung am „Point of Sale“ eingesetzt, es handelt sich jedoch um ein Werbemittel, welches dort nicht verbleibt, sondern vom Kunden mit nach Hause genommen wird. Zudem war gar nicht erkennbar, dass es sich um eine zweite Umverpackung handelte und nicht um die eigentliche Verpackung des Produkts. Auch dies sprach dafür, dass es sich um eine (weitere) Verpackung und eben nicht um ein POS-Werbematerial handelte.

Nun ergibt sich in derartigen Fällen jedoch das Problem, dass die Nutzungsart „POS“ nicht gesetzlich definiert ist, wie beispielsweise das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) oder das Recht zur Internetnutzung (§ 19 a UrhG). Entsprechend verbleiben bei der Abgrenzung Unsicherheiten und es ist nicht zu 100 % eindeutig, was im Einzelnen unter „POS“ fällt. Und eben diesen Umstand hat der betreffende Kunde auszunutzen versucht.

In derartigen Fällen hilft es nur, sich nicht einschüchtern zu lassen, sondern sich über den Umfang der mit einer derartigen Bezeichnung eingeräumten Nutzungsrechte zu informieren. Dies geschah im vorliegenden Fall durch eine Umfrage unter den RFI-Repräsentanten sowie einer kurzen rechtlichen Rückfrage an unsere Kanzlei. Ergebnis war, dass sämtliche Repräsentanten ebenfalls der Ansicht waren, dass „POS“ eine Nutzung für Umverpackungen nicht erfasst.

Dies lässt sich rechtlich zusätzlich dadurch stützen, dass in den Bildhonorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing gesonderte Vergütungsregelungen für „POS-Material“ einerseits sowie „Verpackungen“ andererseits vorgesehen sind. Dies bietet ein gutes Argument, insbesondere da es auch Gerichtsentscheidungen gibt, nach denen die Abgrenzung bestimmter Nutzungsarten in derartigen Tarif- oder Honorarempfehlungen durchaus als Indiz für eine abgrenzbare Nutzungsart gewertet werden können.

Auf dieser Basis ist es im eingangs erwähnten Fall immerhin schon einmal gelungen, die Werbeagentur davon zu überzeugen, dass es sich um gesondert zu vergütende Nutzungen handelt. Ob der betreffende Kunde dies letztlich einsehen wird, bleibt indes abzuwarten.

Fazit: 
Es kommt zum einen darauf an, die einzelnen Nutzungsarten möglichst genau zu bezeichnen und abzugrenzen und zum anderen aber eben auch darauf, in Grenzfällen die Rechte des Fotografen selbstbewusst zu vertreten und dabei das RFI-gebündelte Fachwissen zu nutzen.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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