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In Hinblick auf die Wirksamkeit und das Zustandekommen eines Vertrages ist, worauf Rechtsanwalt Maier auch in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen hat, ist darauf zu achten, daß folgende essentielle Punkte auf jeden Fall Teil der Vereinbarung werden sollten:
– Umfang des Auftrages, d.h. Anzahl der Shooting-Tage, der Fotomotive bzw. der Illustrationen;
– Festlegung des Nutzungsumfanges in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht (sog. Copyright);
– Umfang des Honorars.
Insbesondere der Umfang der Nutzungsrechte sollte genau geklärt und auch schriftlich fixiert werden, da ansonsten die Gefahr besteht, daß Rechte in einem weiteren Umfang übertragen werden, als dies von dem Künstler bzw. seiner Repräsentantin gewollt und auch vom vereinbarten Honorar her angemessen ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Auftragsproduktionen, bei denen die Rechtssprechung grundsätzlich davon ausgeht, daß die Rechte im weitesten Umfang auf den Auftraggeber vom Künstler übertragen werden.
Wenn dies kein Automatismus sein soll, bedarf es einer genauen einschränkenden Festlegung der Übertragung der Nutzungsrechte in zeitlich, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht.
In Hinblick auf die genaue Festlegung der einzelnen dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte weist Rechtsanwalt Maier darauf hin, daß das neue Urhebervertragsrecht zu diesem Punkt keine Verbesserungen für die Urheber zu der bestehenden Rechtslage vorsieht. Es kommt, wie in der Vergangenheit auch, darauf an, was unter Berücksichtigung aller Umstände vertraglich gewollt ist. Zwar gilt allgemein das Prinzip, daß dem Urheberrecht gleichsam die Tendenz innewohnt, möglichst weitgehend dem Urheber zu verbleiben, damit dieser die Chance hat, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, zu partizipieren und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können. Im Zweifel gilt also die Auslegungsregel, daß der Urheber Rechte nur in dem Umfang überträgt, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Allerdings geht die Rechtsprechung gerade bei Auftragsproduktionen inzwischen allgemein davon aus, daß das Erreichen des Vertragszwecks in solchen Fällen dazu führt, daß, wenn nicht eine anderslautende Regelung zwischen dem Künstler und dem Auftraggeber getroffen ist, der Auftraggeber sehr weitgehende Rechte eingeräumt bekommt.
Dieser Umstand macht es für Fotografen und Illustratoren so wichtig, den Inhalt des Vertrages in den drei Bereichen (inhaltlich, örtlich und zeitlich) so genau wie möglich festzulegen.