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Im Übrigen sollte in den AGB am Ende zur Sicherheit noch eine weitere Formulierung aufgenommen werden, die wichtig ist, wenn der beauftragte Künstler und der Aufraggeber nicht dieselbe Nationalität haben:

„Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, CISG, finden keine Anwendung.“

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