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Zu dem Repräsentantenvertrag mit den Künstlern möchte ich folgende Ergänzungen vorschlagen, wobei diese Modifikationen auch in „Alt-Verträge“ einbezogen werden können, indem entweder ein „Side-letter“-Vertrag nur mit diesen Klauseln unter Hinweis auf die Änderung des bestehenden Vertrages geschlossen wird oder aber ein gänzlich neuer Vertrag, der den alten aufhebt und die bisherigen sowie die neuen Formulierungen enthält. Im Einzelnen:

– „Die Haftung des Repräsentanten und seiner Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen ist auf Schäden begrenzt, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen ist. Bei Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht eine Haftung allerdings auch für einfache Fahrlässigkeit.“

– „Sofern der Fotograf/Illustrator eine Rechtsberatung wünscht und er zu diesem Zweck selbst oder über den Repräsentanten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, werden die dadurch entstehenden Kosten vom Fotografen/Illustrator getragen.“

– „Der Fotograf/Illustrator ist für die Erlangung von Visa, Arbeits- sowie sonstigen Erlaubnissen und Zustimmungen, die für die Durchführung von Aufträgen des Fotografen/Illustrators in bestimmten Ländern und für die Nutzung bestimmter Locations notwendig und erforderlich sind, alleine verantwortlich.

– „Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht hat jede Vertragspartei darüber hinaus das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung der bestehenden Exklusivität der Vermittlungstätigkeit des Repräsentanten gemäß § … dieses Vertrages.“

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