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zu den Ausführungen zu meiner E-Mail vom 7. März 2008 gab es noch eine Rückfrage aus dem Kreis der Repräsentanten. 

Hierbei ging es im Wesentlichen darum, dass die Empfehlung, bei Aufträgen an Stylisten und Visagisten die künstlerischen von den sonstigen Leistungen zu trennen, offenbar für einige Repräsentanten neu war und dass hier Befürchtungen hinsichtlich der Rechtssicherheit eines solches Vorgehens bestehen.

Zunächst einmal sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ich nach dem besagten Treffen mit der KSK im Juni 2007 eine ausführliche E-Mail mit Datum vom 6. Juli 2007 an den RFI versandt habe, in welcher unter der Ziffer II. 3. und dort der Unterüberschrift „Styling/Requisitenbeschaffung“ ausführlich auf die Rechtsansicht der KSK und dass sich daraus ergebende empfohlene Vorgehen eingegangen worden ist. Insofern bin ich in meiner E Mail vom 7. März 2008 davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Empfehlung bekannt sei und habe daher auf ausführliche Ausführungen verzichtet, um Wiederholungen zu vermeiden.

Da nun aber offenbar Unsicherheiten bestehen, möchte ich die rechtliche Situation noch einmal erläutern (1.) und auch auf die Frage der Rechtssicherheit eingehen (2.).

1. 
Bei besagtem Treffen im Juni 2007 waren zwei hochrangige Vertreter der KSK, Rechtsanwalt Maaßen für den BFF sowie ich für den RFI anwesend. Es ging bei diesem Treffen um verschiedene Themenkomplexe, die im Einzelnen in meiner E-Mail vom 6. Juli 2007 nachgelesen werden können. Hier soll es jetzt nur um die Frage des „Auftrennens“ von künstlerischen und sonstigen Leistungen von Stylisten und Visagisten gehen.

Hierzu haben die Vertreter der KSK die Auffassung vertreten, dass bei einem einheitlichen Auftrag an einen Stylisten dessen gesamte Leistung als künstlerische Leistung zu bewerten ist, auch wenn dies für die Tätigkeit der reinen Beschaffung von Requisiten möglicherweise für sich genommen gar nicht der Fall wäre. Sofern also ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde und dementsprechend auch eine einheitliche Rechnung gestellt wird, geht die KSK davon aus, dass die nichtkünstlerischen Tätigkeiten und Kosten zur Erbringung der künstlerischen Leistung notwendig waren und demnach quasi als „Annextätigkeiten“ von der Abgabepflicht erfasst werden. Folge ist dann natürlich auch die Abgabepflicht auf sämtliche an den Stylisten gezahlten Beträge, d. h. Honorare und Nebenleistungen.

Die grundsätzliche Einstufung der Abgabepflicht auf künstlerische und nichtkünstlerische Tätigkeiten bei einheitlicher Auftragserteilung wird im Übrigen durch die Rechtsprechung bestätigt. Die Einstufung betrifft natürlich auch die Fälle, bei denen Fotografen von ihren Auftraggebern einheitlich beauftragt werden und entsprechend künstlerische und nicht künstlerische Leistungen in einer Rechnung aufgeführt haben.

Sofern nun aber die Requisitenbeschaffung vertraglich von den kreativen Tätigkeiten des Stylisten getrennt und auch gesondert abgerechnet wird, unterfällt diese nichtkünstlerische Tätigkeit und der dafür gezahlte Betrag nach Ansicht der KSK auch nicht der Abgabeverpflichtung nach dem KSVG.

Um eine solche Trennung zu erreichen und diese später auch beweisen zu können, sollte unbedingt zum einen der Auftrag für das Styling von dem Auftrag für die Requisitenbeschaffung getrennt und zum anderen auch zwei getrennte Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsnummern gestellt werden. Sofern der Auftrag an den Stylisten nicht schriftlich erteilt wird – was meiner Erfahrung nach immer wieder vorkommt –, ist es dann natürlich noch wichtiger, dass diese Trennung zumindest durch die Stellung getrennter Rechnung mit entsprechenden Rechnungstexten sowie getrennten Rechnungsnummern zum Ausdruck kommt.

Sofern diese Vorgaben eingehalten sind, kommt es nach Aussage der KSK-Mitarbeiter nicht zu einer Abgabeverpflichtung hinsichtlich der Entgelte für die Requisitenbeschaffung.

2. 
Zur ebenfalls gestellten Frage der Rechtssicherheit möchte ich Folgendes anmerken:

Da es sich, wie gesagt, um ein persönliches Gespräch handelte, liegen keine schriftlichen Bestätigungen für diese Einschätzung der KSK vor. Die hier wiedergegebene Auffassung ist jedoch gegenüber Herrn Dr. Maaßen und mir so geäußert worden und entsprechend nicht nur von mir, sondern auch von Herrn Dr. Maaßen schriftlich gegenüber den jeweiligen Verbänden kommuniziert worden.

Bei der KSK nun auf eine schriftliche Besttätigung zu drängen, halte ich nicht für sinnvoll. Denn erfahrungsgemäß scheut sich die KSK sehr, allgemeingültige Aussagen in schriftlicher Form zu treffen. Es ist also eher wahrscheinlich, dass auf eine solche Anfrage hin eine sehr eng formulierte und auf einen ganz speziellen Beispielsfall bezogene Auskunft das Ergebnis wäre. Ein solches Schreiben würde aber letztlich auch keine größere Rechtssicherheit schaffen, als sie jetzt herrscht, und es bestünde vielmehr die Gefahr, dass die KSK die Gelegenheit zur Einschränkung nutzen würde.

Meiner Einschätzung nach ist also die derzeitige Situation die „bessere“ Alternative. Denn dass die Mitarbeiter der KSK diese Aussage gemacht haben, werden sie letztlich nicht bestreiten können und wollen. Und insofern wird man sich gegenüber der KSK – selbst für den Fall, dass diese Ihre Rechtsauffassung tatsächlich in der Zukunft noch einmal ändert – auch auf diese Aussage und damit auf eine Art „Vertrauensschutz“ berufen können.

Wie wahrscheinlich es ist, dass sich die Rechtsauffassung der KSK zu dieser Frage noch einmal ändern wird, kann ich letztlich nicht einschätzen. Rechtlich sind jedoch durchaus auch Argumente denkbar, die das oben beschriebene Vorgehen als künstliche Auftrennung eines einheitlichen Auftrages zur Vermeidung von Künstlersozialabgaben und damit letztlich als eine Umgehung der gesetzlichen Abgabeverpflichtung qualifizieren könnten. Aus diesem Grund war ich in der Vergangenheit ja auch vorsichtig bei der Empfehlung eines solchen Vorgehens, um eventuelle Nachforderungen der KSK an die Repräsentanten möglichst zu vermeiden.

Letztlich gibt es also leider, wie so oft, keine vollkommene Rechtssicherheit. Diese ließe sich nur durch ein höchstrichterliches Urteil in einem repräsentativen Fall erreichen. Eine entsprechende gerichtliche Auseinandersetzung gibt es jedoch bislang nicht.

Trotz demnach verbleibenden Restrisikos möchte ich den Mitgliedern des RFI raten, wie oben beschrieben vorzugehen. Dabei sollte aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt, auf eine klare Dokumentation der vertraglichen Trennung geachtet werden. Ich halte dann die Wahrscheinlichkeit, dass in Zukunft auf die nichtkünstlerischen Entgelte/Beträge Künstlersozialabgabe zu entrichten sein wird, für relativ gering.

Wenn Sie auch dieses Restrisiko vermeiden wollen, bleibt es Ihnen aber selbstverständlich unbenommen, die gesamte künstlerische wie nichtkünstlerische Leistung des Stylisten oder Visagisten insgesamt zu beauftragen und sich dies in einer Rechnung dokumentieren zu lassen. Es fällt dann aber selbstverständlich auch auf den gesamten Betrag Künstlersozialabgabe an.

Ich hoffe, dass damit nun die Unsicherheiten zu diesem Komplex beseitigt sind, stehe aber natürlich wie immer gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

Senfft Kersten Nabert & Maier 
Rechtsanwälte 
Schlüterstraße 6 
20146 Hamburg 
Tel.: +49 40 450 24 1-0 
Fax.: +49 40 450 24 1-41

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