Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Sofern es vertraglich vereinbarte Sätze mit den vertretenen Künstlern gibt, kann einseitig nicht eine höhere Provisionszahlung verlangt werden, ohne vertragsbrüchig zu werden.

Natürlich kann aber eine Erhöhung mit den Künstlern besprochen und dann hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

Die Frage eines Mitglieds aus Ihrem Kreise war nun, ob das vorgebrachte Ansinnen, die Provisionen zu erhöhen, den Künstler einseitig dazu berechtigt, den Repräsentantenvertrag zu kündigen.

Hier ist insbesondere § 627 BGB zu berücksichtigen, der einem Vertragspartner bei bestehendem besonderem Vertrauensverhältnis, wie dies hier der Fall ist, die Möglichkeit gibt, vorzeitig zu kündigen.

Ein Kündigungsrecht aus § 627 BGB besteht nur dann nicht, wenn die Tätigkeit der Repräsentanten, d. h. Ihre Tätigkeit, ein „dauerndes Dienstverhältnis“ mit „festen Bezügen“ darstellt. An dem Merkmal der „festen Bezüge“ dürfte es in Ihrem Fall jedoch fehlen, da Sie kein sichergestelltes Mindesteinkommen erhalten und Ihre Vergütung von außervertraglichen Entwicklungen abhängig ist. § 627 BGB ist in Ihrem Fall somit wohl grundsätzlich einschlägig.

Gegen eine solche Kündigungsmöglichkeit kann ein Vertragspartner im Grunde genommen nichts unternehmen, es sei denn, der entsprechende § 627 BGB ist in dem Repräsentantenvertrag, der mit den Künstlern besteht, wirksam ausgeschlossen.

Die von uns verwendeten Verträge sehen eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren vor. Selbst, wenn man in der Mindestlaufzeit einen Ausschluss der Anwendbarkeit des § 627 BGB sehen würde, wäre ein solcher Ausschluss rechtlich nicht möglich, da die verwendeten Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten und eine Abbedingbarkeit des § 627 BGB in solchen AGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie leider immer damit rechnen müssen, dass einer der Künstler den Vertrag wirksam fristlos kündigt, und zwar sogar auch dann, wenn eine feste Laufzeit vereinbart worden ist.

Meiner Auffassung nach wird die Möglichkeit, eine erhöhte Provision mit den Künstlern zu vereinbaren, im Wesentlichen von der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Künstler und Repräsentanz abhängen. Darüber hinaus kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Künstler ausschließlich wegen eines erhöhten Provisionswunsches seinen Repräsentantenvertrag kündigt, wenn die Zusammenarbeit funktioniert.

]>

6 − 5 =