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Am 14. Oktober habe ich eine schriftliche Stellungnahme zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlagshauses Gruner + Jahr erstellt, die dann auch an sämtliche Mitglieder weitergeleitet wurde.

Die schriftlichen Ausführungen hierzu lauteten damals wie folgt:

Unterschieden werden muss zwischen der Erst-Nutzung und danach folgender weiterer Nutzungen von Werken durch Bildarchive bzw. Bilddatenbänke (Syndikationen).

a) Bei der Erst-Nutzung, das heißt der Erteilung eines Auftrags durch einen Kunden (z. B. Werbeagenturen, Verlag) sollten auf dem Vertragsformular, das heißt auf der Vorderseite eines solchen schriftlichen Auftrags, die Nutzungsrechte vom Umfang her in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Weise eindeutig und im einzelnen aufgeführt werden, um sie damit einzuschränken.

Ferner sollte hier immer noch ein Satz aufgenommen werden, der wie folgt lautet:

„Weitergehende Rechte werden nur nach entsprechender zusätzlicher Vereinbarung übertragen.“

Auf diese Weise können die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen weitergehenden Rechte begrenzt bzw. eine Nutzung dieser Rechte ohne Zustimmung des Künstlers verhindert werden.

b) Soweit es sich um Zweit-Nutzungen handelt, ist die Lage ein wenig anders. Grundsätzlich kann es durchaus sinnvoll sein, die Rechte an bestimmten Motiven durch ein Verlagshaus bzw. deren Bilddatenbank sowie Bildarchive verwerten zu lassen. Allerdings sollten bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, der dann ja auch wieder AGBs beigefügt sind, folgende Punkte beachtet werden:

– Eine örtliche uneingeschränkte Nutzung ist wohl grundsätzlich in Ordnung, hängt aber auch davon ab, ob Zweit-Nutzungsrechte bereits für bestimmte Länder vergeben worden sind.

– Zeitlich sollte man sich überlegen, ob die Einräumung der Nutzungsrechte nicht auf einen bestimmten Zeitraum von z. B. zwei bis fünf Jahren festgelegt bzw. eingegrenzt wird.

– Inhaltlich sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die Rechte, sofern es sich um eine Verlagssyndikation handelt, nur für Veröffentlichungen in Publikationen dieses Verlages übertragen werden.

– Schließlich, und dies ist ganz wichtig, muss darauf geachtet werden, dass nur nicht-exklusive Nutzungsrechte dem Verwerter eingeräumt werden, damit die Möglichkeit besteht, daneben auch noch mit anderen Verlagen bzw. Agenturen wegen der Verwertung dieser Motive Verträge abzuschließen

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