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Eine deutsche Werbeagentur hat einer Repräsentantin einen Auftrag erteilt für einen in Frankreich lebenden und auch dort versteuernden deutschen Fotografen und dabei die Repräsentanz gleichzeitig gebeten, die Rechnung auf eine Schweizer Firma auszustellen und an die deutsche Werbeagentur zu schicken. 

Die Frage, wer nun die KSK-Abgabe zu zahlen hat, ist danach zu beurteilen, wer in vertraglichen Beziehungen zu dem Fotografen steht.

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