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Rechtliche Prüfung der Frage, ob für den Fall, dass nur ein Beteiligter im Rahmen einer Produktion mit einem Künstler Deutscher ist, nämlich nur die deutsche Repräsentanz, diese KSK-Abgabe zu zahlen hat. Offenbar gab es hier Missverständnisse zwischen zwei Repräsentanten, da ein Repräsentant der Auffassung war, dass in einem solchen Fall die deutsche Repräsentanz keine KSK-Abgabe zu zahlen habe.

Ich habe dann in diesem Zusammenhang unter anderem auch noch einmal ein ausführliches Gespräch mit einer Repräsentantin geführt, die ja bereits eine KSK-Prüfung hatte, und sie bestätigte mir, was ich auch auf der Mitgliederversammlung des RFI im März dieses Jahres in Berlin gesagt habe:

In einem solchen Fall ist der deutsche Repräsentant nach § 25 Abs. 3 Satz 2 zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet.

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