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Aus gegebenem Anlass weist Rechtsanwalt Maier darauf hin, dass nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ein Rechnungsempfänger dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tage nach Eingang einer Rechnung und Fälligkeit der Rechnung den Betrag beglichen hat. Die Fälligkeit selbst hängt gegebenenfalls von einer Vereinbarung zwischen den Parteien ab, so dass es also auch möglich ist, die Fälligkeit vertraglich hinauszuschieben, was aber auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges hat.

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