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Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht in § 25 vor, dass ein an einen Künstler gezahltes Entgelt im Sinne des KSVG nur anzunehmen ist, wenn der Künstler auch eine Gegenleistung erbringt und wenn es sich bei dieser Gelegenheit um künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen handelt.

Da im Fall klassischer Ausfallhonorare ja überhaupt keine Gegenleistungen von Künstlern erbracht werden – unter klassischen Ausfallhonoraren verstehe ich die Absage eines Auftrags vor Auftragsbeginn und die dann erfolgte Schadensersatzzahlung für den entgangenen Job -, können die als Ausfallhonorare gezahlten Gelder meiner Auffassung nach auch nicht als Entgelte im Sinne des KSVG angesehen werden und müssen daher gegenüber der KSK auch nicht angegeben werden.

Dies hat auch die KSK in einem Gespräch so bestätigt.

Anders kann es allerdings dann sein, wenn der Künstler bereits künstlerische Teilleistungen erbracht hat und er dann für die nicht zu erbringenden restlichen Leistungen zusätzlich ein „Ausfallhonorar“ erhält.

Sofern allerdings nach einigen Vorbereitungstagen die „Hauptarbeit“, das Shooting oder die Ausführung eines Illustrationsauftrages selbst, abgesagt wird und der Künstler hierfür ein Ausfallhonorar erhält, muss es meiner Auffassung nach bei dem oben Gesagten bleiben, d. h. dass auf die dann gezahlten Ausfallhonorare (Schadensersatzzahlungen für nicht erbrachte Leistungen) keine KSK-Abgabe anfällt.

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