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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zwischen einem Repräsentanten und dem von ihm vertretenen Künstler zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Folgeaufträge?
Üblicherweise enthält der Standardvertrag hierzu eine Regelung.
Insbesondere vor dem Hintergrund der immer wieder auftretenden Schwierigkeiten, nach Beendigung des Vertrages den Nachweis einer vorherigen Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf Folgeaufträge zu erbringen, ist allerdings anzuraten, eine gütliche Regelung mit dem Künstler zu treffen. Die Höhe der Abfindung könnte sich z. B. an den letzten zwei bis drei Jahren der Zusammenarbeit und den in dieser Zeit getätigten Umsätzen orientieren.
Ferner könnte bei einer Aufhebungsvereinbarung auch noch berücksichtigt werden, dass eine Vertragsstrafe von dem Künstler für den Fall zu zahlen ist, dass er nicht korrekt mit der Repräsentantin abrechnet. Eine entsprechende Formulierung habe ich auch bereits als Anhang zu dem Repräsentantenvertrag entworfen und könnte für den Aufhebungsvertrag übernommen werden.
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