Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Prüfung des sogenannten Folgerechts nach § 26 UrhG. 

Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: Auch in Deutschland gibt es das sogenannte Folgerecht. Es ist in § 26 UrhG geregelt. Danach trifft den Verkäufer die Pflicht, einen Anteil von derzeit 5 % des Verkaufserlöses an den Urheber zu entrichten.

Das gilt aber nur, wenn der Verkäufer, der Käufer oder ein Vermittler als Kunsthändler oder Versteigerer tätig ist. Der Urheberanteil fällt nur bei einer Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der Bildenden Künste an, allerdings nicht bei dem ersten Verkauf des Werkes durch den Urheber an einen Dritten.

Da es sich im konkreten Fall bei dem Verkauf durch eine Galerie um einen Erstverkauf des Werkes handelte, bedeutet dies, dass kein Urheberanteil gemäß § 26 UrhG zu zahlen ist.

Sollte nun der private Sammler des in der Galerie gekauften Werkes das Werk nicht privat – dann fällt ohnehin kein „Urheberanteil“ nach § 26 UrhG an -, sondern an einen Kunsthändler oder Versteigerer weiterveräußern, dann muss auch der private Sammler als Verkäufer den entsprechenden Anteil vom Veräußerungserlös an den Urheber entrichten.

Da dieser Anspruch des Künstlers gesetzlich festgelegt ist und er auch nicht darauf verzichten kann, ist eine explizite Nennung dieser Verpflichtung auf der Rechnung letztlich nicht nötig.

Allerdings ist es auch aus Gründen der Klarheit durchaus sinnvoll, auf einer Rechnung bei einem Verkauf an eine zuvor genannte Person folgende Formulierung aufzunehmen:

„Der Käufer erkennt das Folgerecht aus § 26 UrhG und seine daraus resultierende Pflicht, bei einem Weiterverkauf den gesetzlich festgelegten Urheber¬anteil an den Künstler zu entrichten, an.“

achtzehn + sechzehn =