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in der Anlage finden Sie mein Schreiben vom heutigen Tage an das Rechtsamt der KSK, in dem ich einige Fragen zur Abgabeverpflichtung von Vermittlern/Vertretern von Künstlern gestellt habe, wenn diese Künstler mit Auftraggebern zusammenarbeiten, die sich bisher nicht bei der KSK als abgabepflichtige Unternehmer gemeldet haben, von ihrem Status her aber abgabepflichtig wären. 

Sobald mir eine Antwort der KSK vorliegt – Herr Kroß sagte mir telefonisch zu, daß er auf jeden Fall zu den Fragen schriftlich Stellung nehmen werde -, werde ich sie an Sie weiterleiten.

Mit besten Grüßen 
Andreas Maier 
Rechtsanwalt

Sehr geehrte Herr Kroß,

ich komme zurück auf die zwischen uns geführten Telefonate und darf jetzt noch einmal schriftlich den Inhalt zusammenfassen und hieran anschließend einige Fragen an Sie stellen:

1. 
Grundsätzlich ist auch der Vermittler künstlerischer Leistungen, der selbst nach § 24 Abs. 1 KSVG abgabepflichtig ist, im Sinne von § 25 Abs. 3 KSVG zur Abgabe verpflichtet.

Soweit der Vertragspartner des Künstlers jedoch ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, muß dieser die Künstlersozialabgabe zahlen. Der Vermittler ist als Vertreter des Künstlers in solchen Fällen nicht zur Meldung der Entgelte verpflichtet, da diese bei ihm nicht zur Bemessungsgrundlage zählen.

Betreibt der Vertragspartner des vom Vermittler vertretenen Künstlers allerdings kein abgabepflichtiges Unternehmen, sagt § 25 Abs. 3, daß der Vermittler/Vertreter selbst zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist.

2. 
Die Künstlersozialkasse geht davon aus, daß es Aufgabe des Vermittlers als grundsätzlich abgabepflichtigem Unternehmer ist, im Einzelfall zu klären, ob der Vertragspartner des Künstlers nach § 24 KSVG selbst abgabepflichtig ist, da er im Falle einer Prüfung durch die KSK dafür darlegungspflichtig ist, daß eine Zahlung an den Künstler für ihn nicht zur Bemessungsgrundlage zählt.

3. 
Sofern es sich bei den Vertragspartnern des Künstlers um „klassisch“ abgabepflichtige Unternehmen z. B. im Sinne von § 24 Abs. 1 KSVG handelt, bedarf es allerdings keiner weiteren Klärung der zuvor geschilderten Umstände durch den Vermittler mehr, da die Abgabepflichtigkeit des Vertragspartners des Künstlers dann schon per Gesetz feststeht, und zwar unabhängig davon, ob dieser sich bereits als abgabepflichtiges Unternehmen bei der KSK hat registrieren lassen und eine Abgabenummer besitzt.

4. 
Bei den Vertragspartnern der Künstler, bei denen nicht ohne weiteres von einer eigenen Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe ausgegangen werden kann, muß sich der Vermittler als Vertreter des Künstlers davon überzeugen, daß der Vertragspartner selbst der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegt, damit er selbst nicht zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Es stellen sich für den Fall, daß der Vertragspartner des Künstlers nicht ein „klassisch“ abgabepflichtiger Unternehmer ist, nun folgende Fragen:

a) Reicht es für die Klärung der Abgabeverpflichtung eines solchen Vertragspartners aus, wenn der Vermittler aus eigener Kenntnis aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner des Künstlers weiß, daß dieser nicht nur gelegentlich Künstler beschäftigt und somit abgabepflichtig im Sinne von § 24 Abs. 2 KSVG ist?

b) Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob der Vertragspartner des Künstlers sich bereits bei der KSK hat registrieren und eine Abgabenummer hat geben lassen oder reichen die konkreten Umstände, die zu einer gesetzlichen Abgabeverpflichtung des Vertragspartners führen, aus (siehe lit. a)), damit der Vertreter davon ausgehen darf, daß er nicht zur Meldung der an den Künstler gezahlten Entgelte verpflichtet ist?

c) Bedeutet das unter b) Beschriebene, daß sich der Vermittler bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch keine Abgabenummer des Vertragspartners des Künstlers mehr geben lassen bzw. der Vertragspartner keine Abgabenummer besitzen muß, sofern aufgrund der tatsächlichen Umstände dem Grunde nach eine Abgabepflicht des Vertragspartners des Künstlers nach § 24 Abs. 2 KSVG besteht?

d) Oder entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Entgelte durch den Vertreter erst dann, wenn der Vertragspartner des Künstlers eine solche Abgabenummer bei der KSK besitzt, d. h. bei der KSK auch entsprechend als abgabepflichtiger Unternehmer gemeldet ist und regelmäßig die Künstlersozialabgabe entrichtet?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Fragen schriftlich beantworten könnten, da sie immer wieder an mich herangetragen werden und hier doch einige Unsicherheit besteht.

Mit bestem Dank für Ihre Mühe im voraus und freundlichen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

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