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Notiz zum Gespräch vom 01.08.2006 mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Maaßen. 

Am 01. August 2006 haben sich Herr Dr. Maaßen, Herr Maier und Rechtsanwalt Becker in Hamburg in der Kanzlei Senfft & Partner zu einer Besprechung über aktuelle Themen zur Künstlersozialversicherung getroffen. Es wurden dabei die nachfolgend aufgelisteten Themenkomplexe besprochen und Vereinbarungen getroffen: 

1.Durchlaufende Posten 
Hier geht es darum, dass nach der Kommentierung bei Finke/Brachmann/Nordhausen, § 25 Rn. 50 durchlaufende Posten im steuerrechtlichen Sinne nicht zur Bemessungsgrund-lage für die Künstlersozialabgabe zählen. Darauf aufbauend waren sich alle Beteiligten einig, dass die Entgegennahme von Vorschüssen und die Bezahlung von Rechnungen durch die Repräsentanten rechtlich möglich sein müsste, ohne das dadurch eine Abgabe-pflicht ausgelöst würde (die Vorschüsse also zur Bemessungsgrundlage zählen würden). 

Nach Ansicht von Dr. Maaßen setzt dies allerdings voraus, dass diese Vorschüsse bzw. durchlaufenden Posten buchhalterisch sehr sauber getrennt würden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf Parallelprobleme im Umsatzsteuerrecht und merkte an, dass auch auf Seiten der Kunden/Werbeagenturen seiner Ansicht nach eine Abrechnung je einzelner Rechnungen erfolgen müsste, der buchhalterische Aufwand auf dieser Seite also nicht we-sentlich geringer wäre, als bei direkter Zahlung durch die Auftraggeber/Werbeagenturen. 

Herr Dr. Maaßen wird daher seinen Fotografen weiterhin vorschlagen, entweder gar keine Vorschüsse zu vereinnahmen und sämtliche Einzelrechnungen direkt von der jeweiligen Werbeagentur bzw. dem dahinter stehenden Auftraggeber abrechnen und bezahlen zu las-sen, oder aber einfach weiterhin Fremdleistungen (einschließlich Stylisten/Visagisten) selbst zu buchen und über seine Fotografenrechnung abzurechnen und die für Stylisten und Visagisten anfallenden KSK-Abgabe verdeckt auf die Rechnungen aufzuschlagen. Seiner Ansicht nach kann dann mit den Werbeagenturen, die um die Problematik wissen und die eine doppelte Abgabe vermeiden wollen, immer noch eine Vereinbarung über die Einzel-abrechnungen getroffen werden. Herr Maier hält diesen Weg allerdings nicht für sehr viel-versprechend. 

Als weitere Möglichkeit, dieses Problem zu lösen, könnte die Gründung einer dazwischen geschalteten Produktionsfirma in der Rechtsform der GmbH zu sehen sein. Diese könnte dann sämtliche künstlerischen wie nichtkünstlerischen Leistungen gebündelt einkaufen und die dann dafür anfallende KSK-Abgabe zahlen. Bei der Weiterveräußerung der Gesamt-produktion würde dann wegen der Rechtsform der GmbH kein zweites Mal KSK-Abgabe fällig werden. Allerdings muss selbstverständlich auch die GmbH Geld verdienen, so daß letztlich eine gewisse Preissteigerung bei diesem Modell unvermeidlich sein wird, und die-se GmbH würde den KSK-Abgabebetrag natürlich auch an den Auftraggeber weiterbe-rechnen. 

2. Weiteres Vorgehen 
Wir haben besprochen, wie und in welcher Form man gegenüber der KSK und generell bei Unklarheiten hinsichtlich der Künstlersozialabgabe vorgehen kann. Alle Beteiligten waren sich einig, dass es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten gibt: 

a) Direkte Anfrage an die KSK 
Vorteil dieses Vorgehen ist, dass man relativ schnell eine Antwort erhält, auf die man sich zumindest gegenüber der KSK auch wird berufen können. Nachteil dieses Vorgehens ist allerdings, dass die KSK letztlich keine rechtssetzende Befugnis hat und die endgültige Entscheidung stets den Gerichten/dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Außerdem besteht die Gefahr, dass man die KSK zu „überstürzten“ und die Beteiligten nachteiligen Festle-gungen „zwingt“, obwohl sich die Mitarbeiter unter Umständen noch gar nicht über die Einzelheiten und Tragweite ihrer Endscheidung klar geworden sind. Die KSK dann im Nachhinein von einem Abrücken von der einmal geäußerten Einschätzung zu überzeugen, dürfte ausgesprochen schwierig sein. Außerdem besteht die Gefahr, dass man die KSK überhaupt erst auf „Problemfelder“ aufmerksam macht, zu denen zuvor noch gar kein Be-wusstsein existierte. 

b) Formulierung einer allgemeinen Position der einzelnen Verbände (gegebenenfalls in Zusammenarbeit) 
Vorteil einer solchen allgemein formulierten Position der Verbände zu bestimmten The-men wäre es möglicherweise, dass eine solche Stellungnahme wegen der dahinter stehen-den Verbände ein höheres Gewicht hätte und die KSK sich daher vielleicht eher danach richten würde. Andererseits formuliert man auch hier ohne Not eine Position, die die KSK zu einer Festlegung führt, die möglicherweise nachteilig ist (siehe oben). Und darüber hin-aus würden sich zumindest die Mitglieder der Verbände vermutlich an eine derartige recht-liche Grundeinschätzung halten und es würde möglicherweise ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Fall drohen, dass die KSK oder ein Gericht in der Zukunft eine andere Auffassung vertreten sollte. Zumindest liegt hier ein großes Potential an Unzufriedenheit. Zudem er-gibt sich auch das bereits oben unter a) beschriebene Problem der sich „negativ“ auswir-kenden Rechtssicherheit. 

c) Strategie „Abwarten“ 
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, auf erkannte mögliche rechtliche Probleme gar nicht im Vorwege und gegenüber der KSK oder Öffentlichkeit einzugehen, sondern viel-mehr abzuwarten, bis ein Einzelfall auftritt, bei dem dieses Problem relevant wird. Es ver-bleibt dann immer noch die Möglichkeit, als Rechtsanwälte an die KSK heranzutreten und eine differenzierte rechtliche Position zu formulieren. Hiefür dürfte eine Abstimmung un-tereinander sinnvoll sein. Sofern die KSK derartige Fälle dann entgegen der eingenomme-nen Positionen entscheidet, muss im Einzelfall über das Durchfechten von Musterprozes-sen entschieden werden. Vorteil dieser Regelung ist, dass man, zumindest über einen Mus-terprozess, ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreichen kann. Nachteil ist, dass auch eventuelle Musterprozesse natürlich einen sehr langen Zeitablauf mit sich bringen und in der Zwischenzeit ein Zustand der Rechtsunsicherheit auch bei den Verbandsmitgliedern herrscht. 

3. Künstlereinordnung 
Des Weiteren haben wir über die Einordnung bestimmter, bei Fotoproduktion mitwirken-der Berufsgruppen gesprochen, um hier eine einheitliche Position festzulegen. Es gilt al-lerdings offenbar folgende Regel: Wenn der Bundesfinanzhof eine Berufsgruppe als Künstler einstuft, dann wird dies auf jeden Fall auch von der KSK so akzeptiert. Wenn dagegen der Bundesfinanzhof nicht von einer Künstlereigenschaft ausgeht, dann heißt dies noch nicht notwendigerweise, dass die KSK nicht trotzdem eine Künstlereigenschaft an-nimmt. Dies liegt daran, dass der Bundesfinanzhof an diesem Punkt ein wenig strengere Anforderungen hat. 

Wir haben über folgende Berufsgruppen gesprochen: 

a) Fotograf 
Es waren sich alle einig, dass der Fotograf eindeutig Künstler ist. 

b) Fotoassistent 
Ein Fotoassistent ist wegen seiner Weisungsgebundenheit und dem Fehlen eines eigen-schöpferischen Spielraums wohl nicht als Künstler einzustufen. In dieser Richtung hat sich wohl auch die KSK in der Vergangenheit bereits geäußert. 

Probleme könnten sich hinsichtlich der Fotoassistenten deswegen ergeben, weil diese oft auch nebenbei als Fotografen arbeiten und in diese Funktion bei der KSK gemeldet sind. Einige dieser Assistenten-Fotografen unterscheiden nun nicht hinsichtlich der eingenom-menen Honorare, so dass bei der Prüfung eines Assistenten die Frage aufkommen könnte, warum der jeweilige Fotograf keine KSK-Abgabe für den entsprechenden Job gezahlt hat. Des Weiteren wäre es möglich, dass im Falle der Prüfung eines Fotografen auffällt, dass dieser Zahlungen an einen bei der KSK gemeldeten Fotografen, der bei ihm als Assistent tätig ist, geleistet hat, dafür aber keine KSK-Abgabe ab
geführt hat. Dieser Fall kann also große Probleme aufwerfen. 

c) Visagisten/Stylisten 
Alle sind sich einig, dass nach dem Urteil hierzu beide Berufsgruppen als Künstler einzu-stufen sind, obwohl das Urteil selbst streng genommen nur Visagisten betrifft. 

d) Setbauer 
Wir waren uns einig, dass es hier auf die Tätigkeit des Setbauers im Einzelnen ankommen dürfte. Generell lässt sich für den Fotobereich wohl sagen, dass die Setbauer eher auf kon-krete Anweisung des Fotografen ein Set im handwerklichen Sinne bauen und dabei keinen wirklichen eigenen Gestaltungsspielraum haben. Demnach wären sie auch nicht als Künst-ler einzustufen. 

Wir haben vereinbart, dass die RAe Senfft & Partner hierzu eine Anfrage an die KSK stel-len werden. Wir werden dabei eine Tätigkeitsbeschreibung der Setbauer liefern, die eher in Richtung einer handwerklichen, nichtgestalterischen Tätigkeit geht. Des Weiteren werden wir anregen, zur Überprüfung der Tätigkeitsbeschreibung mit den entsprechenden Verbän-den, beispielsweise dem BFF in Verbindung zu treten. Der Gedanke dahinter ist, dass die KSK sich dann hoffentlich an den BFF wenden wird, für den Herr Dr. Maaßen eine Tätig-keitsbeschreibung in unserem Sinne formulieren könnte. 

e) Dummybauer 
Ihnen am ähnlichsten sind wohl Modellbauer für Architekturmodelle. Die Tätigkeitsbe-schreibung lässt sich daher in gewissem Maße auch auf Dummybauer übertragen. Da der Bundesfinanzhof hier gegen die Künstlereigenschaft der Modellbauer entschieden hat, gibt uns dies ein Argument in diese Richtung. Unabhängig davon waren sich alle Beteiligten einig, dass ein üblicher Dummybauer keine ausreichenden Gestaltungsspielräume hat, um als Künstler eingestuft zu werden. Auch zu diesem Punkt werden wir eine Anfrage an die KSK richten. 

f) Digitale Bildbearbeitung 
Herr Dr. Maaßen berichtete hierzu, dass nach Rückfragen bei den Fotografen des BFF die-se, wenn sie die digitale Bildbearbeitung nicht gleich selbst erledigen, stets neben dem je-weiligen Bildbearbeiter sitzen und diesem konkrete Anweisungen geben, was genau geän-dert werden soll. Dies findet sich nach Auskunft von Dr. Maaßen auch in den Rechnungen der Fotografen wieder, da diese die Zeit, die sie neben dem Bildbearbeiter verbracht haben, als Arbeitszeit gegenüber ihren Auftraggebern abrechnen. Herr Maier wies in diesem Zu-sammenhang noch auf eine Parallele zum Filmbereich hin. Dort steht in den Verträgen für Regisseure und Kameramänner oft geschrieben, dass diese bei der Postproduktion anwe-send zu sein haben und diese von ihnen künstlerisch geleitet und dirigiert wird. 

Auch zu diesem Punkt soll von uns eine Anfrage an die KSK gerichtet werden. Wir wol-len dabei den Hinweis aufnehmen, dass viele Fotografen die digitale Bildbearbeitung selbst erledigen und sie, wenn sie dies denn nicht tun, stets die Umsetzung der Bildbearbeitung genau überwachen, das heißt der Bearbeiter selbst ein „unselbständiges Werkzeug“ des Fotografen wird. Einen gestalterischen Spielraum für eigene Kreativität erhält der Bildbe-arbeiter in den allermeisten Fällen nicht. Auch hier werden wir, wie bei den übrigen Punk-ten auch, den BFF als Verband zur Auskunftserteilung über das Tätigkeitsprofil vorschla-gen. 

Wir werden hier insbesondere noch darauf hinwiesen, dass der BFF dem Verband Freelens vorzuziehen ist, da dieser lediglich Fotojournalisten vertritt, wir uns bei unserer Tätigkeits-beschreibung aber auf die Bildbearbeitung für Werbefotografien beziehen. Diese Fotogra-fen werden vom BFF vertreten. 

g) Modelle 
Die Finanzgerichtsbarkeit hat bislang offensichtlich die Einstufung von Fotomodellen als Künstler stets abgelehnt. Es ergibt sich hier allerdings ein Sonderproblem, da es bei der KSK und in der Rechtsprechung wohl Tendenzen gab, Fotomodelle als abhängig Beschäf-tigte und nicht als selbstständig Tätige einzustufen. Eine solche Einstufung würde zwar eine KSK-Abgabepflicht direkt entfallen lassen, es ergäbe sich dann aber ein großes Prob-lem mit der Deutschen Rentenversicherung. Aus diesem Grund kann diese Einstufung von uns in keinem Falle gewollt sein. 

Auch hierzu wird durch die RAe Senfft und Partner eine Anfrage an die KSK gestellt werden. Wir werden dabei auf das Problem der Selbstständigkeit mit keinem Wort einge-hen, sondern nur auf die Tätigkeitsbeschreibung und den mangelnden künstlerischen Frei-raum. Sollte die KSK sich in ihrer Antwort dann auf eine unselbstständige Tätigkeit der Fotomodelle berufen und die Abgabepflicht aus diesem Grunde verneinen, so bleibt es uns unbenommen, dann unsere entgegenstehende Rechtsauffassung deutlich zu machen. 

Ob entsprechende Anfragen gestellt werden, soll mit den jeweiligen Vorständen des BFF und des RFI noch besprochen werden. 

4. Auslandsbezug und Abgabepflicht 
Hinsichtlich der Frage der Abgabepflicht bei Auslandsbezug und der Beteiligung von Vermittlern hat Herr Dr. Maaßen eine Liste angefertigt, auf der wir die Konstellationen 8, 11 und 12 als problematisch eingestuft haben. Insbesondere aber der Fall Nr.12, das heißt sowohl der Auftraggeber als auch der Künstler sitzen im Ausland und der einzige Innen-landsbezug wird durch einen Inländischen Vermittler hergestellt, erscheint unbillig und problematisch. 

Wir haben in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, wie sich der Geltungsbereich des KSVG und damit die Frage, für welche künstlerischen Leistungen eine Abgabepflicht be-steht abgrenzt. Der KSVG Kommentar beschäftigt sich mit dieser Frage in § 24 Rn. 26 ff. Leider ist die Kommentierung hier in sich widersprüchlich. Hier bestehen wiederum Paral-lelen zum Umsatzsteuerrecht. 

Wir haben hier im Laufe der Diskussion mögliche Argumente gegen eine Abgabepflicht der Vermittler zusammengetragen, die im Einzelnen allerdings noch durch weitere Recher-chen unterfüttert werden müssen: 

a) § 25 Absatz 3 KSVG betrifft von der gesetzgeberischern Intention her einen anderen Fall 
In der Diskussion kamen wir zu dem Ergebnis, daß der § 25 Absatz 3 vermutlich eingefügt wurde, um eine Lücke zu schließen und dass der Gesetzgeber dabei einen vollkommen anderen Fall als die Vermittler im Fotografen- und Illustratoren-Bereich im Sinn hatte. Leider hilft auch zu diesem Punkt die Kommentierung im KSVG Kommentar (§25 Rn. 70 ff) nicht letztendlich weiter. Wir haben vereinbart, dass Herr Dr. Maaßen aus einer ihm in seiner Kanzlei vorliegenden Gesetzessammlung die Fundstellen für die maßgeblichen Bundestags Drucksachen zum KSVG und den Änderungen heraus sucht und uns mitteilt. Wir werden dann diese Bundestags Drucksachen durch die Referendare kopieren lassen, gegebenenfalls an Herrn Dr. Maaßen weiterleiten und inhaltlich durcharbeiten. Sofern sich hieraus Argumente gegen eine Abgabepflicht der Vermittler ergeben sollten, werden wir über die Verwendung weiter beraten. 

b) Bemessungsgrundlage nach § 25 Absatz 3 Satz 2 KSVG 
Hier soll geklärt werden, wie § 25 Absatz 3 Satz 2 KSVG, bzw. die Formulierung „…Satz 1 gilt entsprechend, wenn…“ zu verstehen ist. Dieser könnte zum einen seinem Wortlaut nach so verstanden werden, dass er sich auf Absatz 3 Satz 1 bezieht und damit nur die dem Künstler aus der Veräußerung seines Werkes zustehende Vergütung als Bemessungsgrund-lage betrifft. Systematisch betrachtet könnte man den in § 25 näher definierten Begriff „Entgelt“ in diesem Absatz 3 Satz 2 auch als nur weiter im Vergleich zu Absatz 1 und Ab-satz 2 präzisiert betrachten, so dass demnach doch auf alles, was der zur Abgabe verpflich-tete zum Erhalt des Werkes oder der Leistung aufwendet, Bemessungsgrundlage wäre. 

c) Wettbewerbsverzerrung/teleologische Betrachtung 
Des Weiteren könnte man als Argument auf die Konsequenzen des § 25 Absatz 3 abstel-len. So ergibt sich, dass lediglich durch den Einsatz eines Vermittlers eine an sich nicht abgabepflichtige Leistung der Abgabepflicht unterworfen wird, nur weil ein Ver
mittler daran beteiligt ist. 

Besonders krass tritt dies bei reinen Auslandsgeschäften zu Tage. Damit sind Geschäfte gemeint, bei denen der Verwerter/Auftraggeber, der Künstler, das geplante Verwertungs-gebiet (und u. U. das Produktionsgebiet) sämtlich im Ausland liegt und lediglich der Ver-mittler/Repräsentant im Inland tätig ist. Hier führt die rein vermittelnde Tätigkeit des Rep-räsentanten dazu, dass Künstlersozialabgabe fällig wird. Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, auf welcher Bemessungsgrundlage die Abgabepflicht des Repräsentanten zu be-rechnen wäre, siehe dazu oben b). 

Des Weiteren führt diese Praxis dazu, dass deutsche Repräsentanten gegenüber solchen im EU Ausland benachteiligt werden. Denn auf Grund der Tatsache, dass die deutsche Reprä-sentanz KSK-Beiträge abführen muss, können sie ihre Leistungen nicht zu dem gleichen Preis anbieten, wie dies eine ausländische Repräsentanz tun könnte. Ein Schutz der deut-schen Künstler ist hier ebenfalls nicht ersichtlich, da in dieser Konstellation weder ein deutscher Verwerter vorhanden ist, der wegen Kostengründen auf einen ausländischen Künstler ausweicht noch ein deutscher Künstler beteiligt ist. Der Punkt der Wettbewerbs-verzerrung im EU Vergleich sollte noch einmal anhand des zur Künstlersozialabgabe er-gangenen Urteils des EuGH überprüft werden. Weiterer Rechercheaufwand soll auf diese Frage aber nicht verwendet werden, weil dies vom Arbeitsaufwand her vermutlich aus-ufern würde. 

d) Abgrenzung Anwendungsbereich KSVG 
Unbedingt geklärt werden muss, auf welches Kriterium es letztendlich bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob für eine Leistung KSK-Abgabe fällig wird, oder nicht. Die Kom-mentierung zum KSVG (§24 Rn. 26 ff) widerspricht sich hier leider selbst. So wird teil-weise auf den Sitz und die Tätigkeit des Verwerters abgestellt, ohne dass dabei klar würde, worauf es nun letztendlich ankommen soll. Des Weiteren wird die analoge Anwendung der Regelungen zum Umsatzsteuerrecht angeregt. 

Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung von Leistungen mit Aus-landsbezug, d. h. Leistungen, die für einen ausländischen Auftraggeber erbracht werden, hätten aber zu guten Teilen zur Folge, dass bestimmte Leistungen eben nicht mehr unter die Abgabepflicht fielen, die nach der Kommentierung und den Beispielen aus dem Kom-mentar sowie nach den Informationsblättern der KSK sehr wohl abgabepflichtig sein sol-len. Schließlich ergibt sich aus dem Beispiel Nr. 2 in Rn. 31 des Kommentars auch noch, dass es letztendlich nun doch auf die Tätigkeit des Künstlers ankommen soll. Auch zu die-sem Punkt sind weiter Recherchen erforderlich. 

Die Klärung dieser Frage ist von großer Relevanz, weil ein ausländisches Unternehmen, das hier wirbt, unter Umständen auch im Inland tätig ist. Sofern dies die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 KSVG zur Folge hätte, wären sämtliche Vermittler wegen der subsidiären Haftung gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 a.E. KSVG dann nicht abgabepflichtig. 

Dies müsste dann eigentlich unabhängig davon gelten, ob das ausländische Unternehmen tatsächlich herangezogen werden kann. 

e) Einordnung von Repräsentanten / Produktionsfirmen unter § 24 Absatz 1 Nr.7 KSVG 
Schließlich soll noch einmal überprüft werden, wie weit sich Argumente dafür finden las-sen, dass weder Produktionsfirmen noch Repräsentanten Werbung oder Öffentlichkeitsar-beit für Dritte im Sinne von § 24 Absatz 1 Nr. 7 KSVG betreiben. Des Weiteren besteht die Hoffnung, dass sich aus der Begründung zum KSVG aus den Bundestag Drucksachen noch etwas ergibt. Insbesondere werden die RAe Senfft & Partner hierzu eine Entschei-dung das Bundessozialgerichtes vom 20.04.1994 (Az: 3/12 RK 66/92;SozR 3/5425, §24 Nr. 6) recherchieren und gegebenenfalls an Herrn Dr. Maaßen weiterleiten. 

5. Problem Vertrauensschutz/Rückwirkung 
Des Weiteren wurde die Frage diskutiert, in wieweit die KSK Abgaben auf in der Vergan-genheit an Visagisten und Stylisten gezahlte Honorare erheben darf. Herr Dr. Maaßen be-richtete von einer von der KSK an ihn herausgegebenen Liste mit bestimmten Berufsgrup-pen und deren Einordnung als Künstler/Nichtkünstler. Diese Liste ist einige Jahre alt. Auf-grund der Tatsache das die KSK die Liste an Herrn Dr. Maaßen herausgegeben hat und dass erst durch die im Sommer/Herbst 2005 veröffentlichten Rundbriefe des RFI und BFF-Newsletter Aufmerksamkeit auf die BSG Entscheidung gelenkt wurde, steht die KSK auf dem Standpunkt, dass Abgaben ab Anfang 2005 erhoben werden sollen.

Diese zeitliche Eingrenzung erscheint vollkommen willkürlich. Die Entscheidung erging erst im Mai 2005 und wurde erst Ende des Jahres 2005 überhaupt bekannt. Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir die Position vertreten werden, dass frühestens ab Dezember 2005 Abgaben auf an Visagisten und Stylisten gezahlte Honorare erhoben werden können. 

Des Weiteren soll geklärt werden, ob es einen generellen Vertrauensschutztatbestand aus der Gesetzgebung oder Rechtsprechung gibt. Ein solcher könnte sich aus dem Sozialge-setzbuch ergeben, in welchem die Allgemeinen-und Verfahrensvorschriften geregelt sind (SGB I). 

6. Müssen sich Repräsentanten und Fotografen Abgabenummern von ihren Auftraggebern geben lassen? 
Zu dieser Frage bestand Einigkeit dahingehend, dass es hier darauf ankommt, ob es sich bei dem Auftraggeber um ein eindeutig der Abgabepflicht unterliegendes Unternehmen handelt oder nicht (z.B. Werbeagentur). Sollte dem so sein, so wird sich der Vermittler auch die Abgabepflicht nicht noch einmal gesondert bestätigen lassen müssen, sondern die KSK muss sich an den Abgabepflichtigen halten und kann den Vermittler nicht subsidiär in die Haftung nehmen. In den Fällen, in denen die grundsätzliche Abgabepflicht unklar ist, muss dagegen nachgefragt werden. 

Unklar blieb bis zum Schluss, wie man sich am besten verhält, wenn der Auftraggeber auf die Anfrage nicht antwortet bzw. angibt, keine KSK-Abgabenummer zu haben. Denn eine definitive Aussage über die Abgabepflicht des Auftraggebers ist damit noch nicht getrof-fen. Sollte also der Repräsentant/Fotograf KSK–Abgabe einziehen und abführen und später auch der Auftraggeber herangezogen werden, so würde die Abgabe im Grunde genommen doppelt abgeführt werden. Wie dies praktisch zu behandeln wäre, kann derzeit nicht abge-schätzt und beantwortet werden. Dies wäre ggf. auch mit der KSK zu klären. 

7. Keine Abgabepflicht aus Ausfallhonorare 
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht in § 25 vor, dass ein Entgelt im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes nur anzunehmen ist, wenn der Künstler auch eine Ge-genleistung erbringt und wenn es sich bei dieser Gegenleistung um künstlerische oder pub-lizistische Werke oder Leistungen handelt. 

Da im Fall klassischer Ausfallhonorare ja überhaupt keine Gegenleistung von Künstlern erbracht wurden, können die als Ausfallhonorare gezahlten Gelder meiner Auffassung nach auch nicht als Entgelte im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes angesehen werden und müssen daher gegenüber der KSK nicht angegeben werden. 

Anders kann es allerdings dann sein, wenn der Künstler bereits Teilleistungen erbracht hat und er dann für die nicht zu erbringenden Leistungen zusätzlich „Ausfallhonorare“ erhält. 

8. Treffen zu KSK-Themen 
Herr Maier fragte im Auftrag des Vorstandes des RFI, ob auf Seiten des BFF ein Interesse an einem gemeinsamen Treffen besteht, um bei dieser Gelegenheit relevante Themen zu besprechen. Herr Dr. Maaßen berichtete von schlechten Erfahrungen im Umgang mit RFI Mitgliedern und schlug vor, lieber einen Kongress zu organisieren, auf dem KSK Themen diskutiert werden könnten. Dazu sollen der Vorstand und die Mitglieder des BFF und des RFI eingeladen werden und zusätzlich Vertreter der KSK, Artbuyer und Vertreter von Werbeagenturen oder deren Verbänden. Herr Maier sagte zu, diese
n Vorschlag weiterzu-leiten, wies aber darauf hin, daß der RFI und auch er es befürworten würden, wenn es zu-nächst zu einem Treffen der beiden Vorstände des BFF und RFI käme, um verschiedene Komplexe zu besprechen, bevor dann ein „großes“ Treffen stattfinden sollte. 

gez. Maier 
Hamburg, den 3. August 2006


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