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Da sowohl Agenturen für Stylisten und Visagisten, als auch Repräsentanzen aus gutem Grund nicht selbst in das Vertragsverhältnis zwischen den von ihnen vertretenen Künstlern und den Auftraggebern „eingebunden“ sind, d. h. keine vertraglichen Beziehungen zu den Auftraggebern haben, besteht hier grundsätzlich keine Haftung von Repräsentanzen und Agenturen für Fehler, die die von ihnen vertretenen Künstler im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen machen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einfache Verletzungen oder aber um so schwerwiegende Urheber- bzw. Geschmacksmusterverletzungen wie im vorliegenden Fall handelt.

Um eine solche Haftung vertraglich festzuhalten, müsste ein gesonderter Vertrag mit Agenturen für Stylisten und Visagisten oder aber auch mit Repräsentanzen geschlossen werden, der eine Verpflichtung zur Übernahme der Haftung festlegt.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass eine Repräsentanz oder eine Agentur sich vertraglich verpflichten wird, für Fehler des von ihr vertretenen Künstlers zu haften.

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