Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Liebe Mitglieder des RFI,

zur Frage der Klärung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit Fotoshootings bzw. der Freistellung von der Haftung bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter möchte ich die unten aufgeführten Formulierungen vorschlagen.

Die unter Ziffer 1. enthaltene Formulierung kann in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fotografen aufgenommen werden, da sie das Verhältnis zu dem Auftraggeber regelt, und zwar dort in Ziffer 17. im Anschluss an den Satz:

„Das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien, auf denen sich Personen befinden ……….… übertragen.“

Ich halte es aber insbesondere im Verhältnis zu Auftragnehmern des Fotografen, also Personen die unmittelbar vom Fotografen beauftragt werden – in diesen Vertragsverhältnissen gibt es ja üblicherweise keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen – für erforderlich, eine entsprechende Formulierung in den Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Hier gilt der Text von Ziffer 2. der Anlage.

Allerdings muss ich in diesem Zusammenhang auf folgende rechtliche Umstände hinweisen:

Grundsätzlich schuldet ein Fotograf ein Werk (Bild), das er ohne rechtliche Beeinträchtigung Dritter seinem Auftraggeber zur Nutzung zur Verfügung stellen kann. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Aus diesem Grunde ist es nicht ganz ohne Risiko, eine solche Haftungsfreistellung im Wege einer AGB-Klausel oder auf Auftragsbestätigungen festzuhalten, die ja ebenfalls nach den Regelungen über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden. Ob eine solche Haftungsfreistellungsklausel also in Form einer AGB-Klausel rechtlichen Bestand hat, vermag ich nicht endgültig zu sagen.

Aus diesem Grunde wäre es in den Fällen, in denen wegen einer möglichen Verletzung der Marken- oder Urheberrechte Dritter eine Haftungsfreistellung erfolgen soll, durchaus sinnvoll, sich sicherheitshalber eine kurze Vereinbarung von dem Auftraggeber unterschreiben zu lassen, dass der Fotograf von seinem Auftraggeber von der Haftung bei einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter freigestellt wird.

Ich vermute allerdings, dass dies bereits aus tatsächlichen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung eines Fotoshootings kaum möglich sein wird. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, damit ich dann eine Vereinbarung über die Haftungsfreistellung entwerfen und allen Mitgliedern vorlegen kann.

Auf einen Punkt möchte ich aber noch unbedingt hinweisen: Sofern ein Fotograf entweder bereits beim Briefing oder aber spätestens beim Shooting davon Kenntnis erlangt, dass das von ihm herzustellende Bildwerk möglicherweise Schutzrechte Dritter (d. h. Markenrechte, Urheberechte etc.) verletzten könnte, sollte er bzw. die jeweilige Repräsentanz ein kurzes Schreiben – per E-Mail reicht! – an den Auftraggeber mit folgendem Hinweis senden:

„Ich möchte darauf hinweisen, dass bei der konkreten Umsetzung des Briefings/des Auftrages möglicherweise Schutzrechte (z. B. Urheberrechte und/oder Markenrechte) Dritter verletzt werden. Hierfür kann ich keine Haftung übernehmen, sondern das Risiko für eine solche Rechtsverletzung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.“

Formulierungen:

1. Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber des Fotografen (Allgemeine Geschäftsbe-dingungen)

„Der Auftraggeber ist für die Beschaffung aller Freigaben, Lizenzen, Genehmigungen und Zu-stimmungen inklusive der Einholung entsprechender Nutzungsrechte/-Nutzungsgenehmigungen im Zusammenhang mit der Produktion verantwortlich.“

2. Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer des Fotografen (Auftragsbestätigung)

„Der Auftragnehmer ist für die Beschaffung aller Freigaben, Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen inklusive der Einholung entsprechender Nutzungsrechte/Nutzungsgenehmigungen im Zusammenhang mit der Produktion verantwortlich. Originale der entsprechenden Erklärungen und Rechteübertragungen sind der Schlussrechnung/ dem Schlussrechnungspaket beizufügen.“

Beste Grüße

]>

zwei + 9 =