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Sofern ein Fotograf beabsichtigt, in einem Magazin Fotos von Kampagnen, die er fotografiert hat, als Eigenwerbung zu veröffentlichen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich auch um eine Eigenwerbung des Fotografen handelt. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein erkennbarer Hinweis auf den Fotografen, den Kunden bzw. die Agentur enthalten ist. Eine „normale“ Bildlegende reicht dafür wohl nicht.

Sollte ein solcher Hinweis fehlen bzw. nicht deutlich genug sein, könnten solche Veröffentlichungen auch als Anzeigen angesehen werden, mit der Folge, dass von den Modellen, die neben der ursprünglichen Veröffentlichung ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Fotos lediglich zu Zwecken der Eigenwerbung gegeben haben, entsprechende Veröffentlichungsrechte eingeholt werden müssten.

Für die rechtliche Bewertung spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentlich zugängliches Magazin oder um ein Magazin handelt, dass nur an einen begrenzten, vorher festgelegten Kundenkreis verschickt wird. Dieser Umstand kann lediglich bei der Höhe des möglicherweise an die Modelle zu zahlenden Honorars eine Rolle spielen.

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