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Aus dem Kreis der RFI Repräsentanten wurde mir ein Fall zugetragen, in dem ein Fotograf vor Beginn des Shootings, aber bereits unmittelbar vor Ort erkrankte, so dass das Shooting letztlich ausfallen musste. Hier verlangte nun der Auftraggeber vom Fotografen Ersatz der Kosten für Modelle, Flüge, Location etc.

Grundsätzlich wird den (unverschuldet) erkrankten Fotografen, der dies seinen Auftraggebern unverzüglich mitteilt, keine Schadensersatzpflicht treffen. Dies setzt allerdings voraus, dass nicht besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen, die die Haftung des Fotografen gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verschärfen. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass derartige Haftungsverschärfungen durchaus auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen von Werbeagenturen oder Kunden vereinbart werden können. Hier ist also, wie immer, Sorgfalt beim Vertragschluss gefragt.

Ohne Sie nun mit den juristischen Details und in den verschiedenen denkbaren Konstellationen langweilen zu wollen, wird es letztlich stets auf die Frage ankommen, ob dem Fotograf ein „Verschulden“ daran trifft, dass das Shooting nicht stattfinden konnte. Bei einer „normalen“ Erkrankung, die den Fotografen arbeitunfähig macht, wird ihn in der Regel kein Verschulden treffen. Etwas anderes ist lediglich in Fällen denkbar, in denen der Fotograf seine Erkrankung bereits frühzeitig absehen konnte, dies dem Auftraggeber jedoch nicht mitgeteilt hat oder in denen er aufgrund eigener Handlungen wie beispielsweise übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum erkrankt.

Bitte beachten Sie aber, dass den Künstler selbstverständlich eine Schadensminderungspflicht trifft. Das heißt, es muss unbedingt sofort, wenn die Erkrankung absehbar ist, eine entsprechende Meldung an den Auftraggeber gemacht werden. Außerdem ist es denkbar, die Durchführung des Shootings durch einen anderen Fotografen anzubieten, sofern dies zeitlich und logistisch noch möglich ist. Eine solche Leistungserbringung durch einen anderen Fotografen wird aber praktisch immer von der ausdrücklichen und wegen der Beweisbarkeit möglichst schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber abhängen.

Sofern Sie die von mir entworfenen Allgemeinen Vertragsbedingungen des RFI für Fotografen verwenden, ist die rechtliche Situation noch eindeutiger. Es hilft Ihnen hier die dort formulierte Ziffer 13, nach der Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen auf Fälle von grob fahrlässigen und vorsätzlichen Handeln beschränkt sind und darüber hinaus bestimmte Schadenspositionen ausgeschlossen werden. Voraussetzung für die Geltung dieser Klausel ist aber natürlich, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen beim Vertragsschluss mit dem Auftraggeber ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen worden sind.

Darüber hinaus möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass es im Bereich von Film- und Fotoproduktionen durchaus üblich ist, Ausfallversicherungen für eben solche Fälle abzuschließen. Derartige Versicherungen sind natürlich in jedem Falle ein gutes Mittel, um finanzielle Schäden abzufedern und ein gutes Verhältnis zu den auftraggebenden Firmen und Werbeagenturen zu bewahren.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 


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