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Im Ergebnis hängt dies natürlich von den Umständen ab, sofern der Fotoassistent aber selbständig Fotos herstellt, entstehen in seiner Person auch Urheberrechte. Sollten die auf diese Weise durch den Fotoassistenten zustande gekommenen Bilder dann also veröffentlicht werden, müßte sich der Fotograf von dem Fotoassistenten Rechte zur Veröffentlichung einräumen lassen.

Wenn man sich von dem Fotoassistenten die Nutzungsrechte einräumen lassen will, benötigt man hier, wie in sonstigen Fällen auch, eine detaillierte Rechteübertragung, die zwischen Fotograf und Assistent unterzeichnet werden müßte.

Ich habe das Mitglied des RFI aber auch darauf hingewiesen, daß hier auch noch „KSK-Probleme“ entstehen. Sofern der Fotograf seinen Fotoassistent bucht und dieser ein Werk herstellt, was ihn zum Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes macht, ist der Fotograf für den Assistenten unter Umständen zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet. Grund: Der Fotograf hat einen Vertrag mit einem Künstler geschlossen und auch Zahlungen an diesen geleistet, was ihn zum Abgabepflichtigen im Sinne des KSVG werden läßt.

Zwar gilt diese Zahlungsverpflichtung des Fotografen nur, wenn er nicht nur gelegentlich, d. h. im Grunde genommen mehr als einmal auf diese Art und Weise einen Fotoassistenten beschäftigt. Nun sind mir allerdings doch immer wieder Fälle aus der Praxis bekannt, wonach Fotografen ihre Fotoassistenten nicht nur einmalig als Fotograf und nicht nur als Fotoassistent während eines Shootings tätig werden lassen, woraus sich dann auch die Abgabeverpflichtung des Fotografen in einem solchen Fall ergibt.

Also ist es auch aus diesem Aspekt nicht ganz ungefährlich, wenn der Fotograf den Fotoassistenten selbst bucht und das Vertragsverhältnis mit dem Fotoassistenten nicht direkt mit dem Auftraggeber des Fotografen begründet wird.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

Senfft Kersten Nabert & Maier 
Rechtsanwälte 
Schlüterstraße 6 
20146 Hamburg 
Tel.: +49 40 450 24 1-0 
Fax.: +49 40 450 24 1-41

 

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