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Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass insbesondere bei einem sogenannten Total-Buyout der Auftraggeber des Fotografen alleine berechtigt ist, darüber zu bestimmen, ob und wenn ja welche Motive von dem Fotografen genutzt werden können. Zu einer solchen Nutzung gehört auch die Nutzung zum Zwecke der Eigenwerbung, und zwar unabhängig davon, ob dies im Internet oder in Mappen geschieht.

Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob es sich um die für die Kampagne verwendeten Fotos oder andere Fotos handelt, die nicht veröffentlicht werden, aber im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden sind.

Hintergrund ist, dass das Urhebergesetz demjenigen, der die exklusiven Nutzungsrechte an Fotografien erwirbt, hier auch weitestgehende Rechte im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Nutzung zugesteht. Dies gilt auch dann, wenn es sich „nur“ um eine Veröffentlichung zu Eigenwerbungszwecken handelt.

In den von mir für die Fotografen und Illustratoren entwickelten AGB gibt es allerdings einen Passus, der ausdrücklich eine Nutzung von Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung vorsieht. Dadurch wäre eine entsprechende Nutzung ausdrücklich gestattet.

Allerdings verwenden die Auftraggeber der Fotografen in den meisten Fällen insoweit ent-gegenstehende AGB, als dort festgehalten ist, dass eine Veröffentlichung der Fotografien durch den Fotografen, und sei es auch nur zu Zwecken der Eigenwerbung, von der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig ist.

Da sich dann in diesem Punkt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien wi-dersprechen, gilt der zuvor beschriebene allgemeine urheberrechtliche Grundsatz, wonach also der Auftraggeber alleine über die außerhalb der Kampagne liegende Verwertung von Fotografien entscheiden und bestimmen darf.

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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(Anmerkung des Programmierers: der unvollständige Titel des Textes wurde so wie er ist von der „alten“ website übernommen, er kann ggf. noch ergänzt werden.)


acht + siebzehn =