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Ich habe von einer Ihrer Kolleginnen Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit einem Fotoshooting für einen Autohersteller bekommen. Zu untersuchen war in diesem Zusammenhang, ob der Fotograf sich gegen die Bearbeitung eines im Rahmen des Shootings hergestellten Fotos – dieses Foto soll im Zusammenhang mit einer Werbekampagne in einen anderen Hintergrund „gesetzt“ werden – und/oder gegen die Nutzung im Rahmen der Kampagne selbst zur Wehr setzen kann.

Wie immer hängt dies im Wesentlichen von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern ab.

Im vorliegenden Fall waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbeagentur, aber auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen zu beachten, die im Hinblick auf eine mögliche Bearbeitung entgegengesetzte Klauseln enthielten. Damit gelten beide Klauseln nicht als wirksamer Bestandteil des Vertrages, sondern es finden allgemeine gesetzliche Regelungen Anwendung.

Danach ist es zwar grundsätzlich so, dass nicht ohne Weiteres ein Bearbeitungsrecht durch den Fotografen auf seinen Auftraggeber übertragen wird, wenn hierzu keine ausdrückliche Regelung besteht, da das Bearbeitungsrecht ohne ausdrückliche Einräumung an den Auftraggeber grundsätzlich beim Urheber verbleibt. Im vorliegenden Fall sind diese Fotos allerdings bereits für das Ursprungsmotiv in aufwendiger Weise postproduziert, d. h. bearbeitet worden. Im Ergebnis kann also nicht davon gesprochen werden, dass dem Auftraggeber ein Bearbeitungsrecht nicht eingeräumt worden sei, auch wenn keine schriftliche Übertragung dieses Rechts vorlag.

Im Hinblick auf den Umfang der Veröffentlichung, d. h. die Rechteeinräumung ansonsten gab es hier gewisse Widersprüche, da in der „Jobbeschreibung“ von einem Katalog die Rede war, die Rechteklausel allerdings von „alle Medien, zeitlich und räumlich uneingeschränkt“ sprach.

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