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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

anlässlich eines aktuellen Falles aus dem Kreise der Mitglieder soll heute noch einmal kurz die Frage aufgegriffen werden, ob Fotomodelle als Künstler i. S. d. Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen sind oder nicht. 

Traditionell wurden Modelle nicht als Künstler angesehen. Auch die Künstlersozialkasse (KSK) war stets dieser Ansicht und hat dies im Sommer 2007 im Rahmen eines Treffens mit Rechtsanwalt Dr. Maaßen (für den BFF) und mir (für den RFI) auch noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Es existiert jedoch eine einzelne Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein von Ende 2004, nach der auch Fotomodelle künstlerisch tätig sein sollen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn sie sich nicht lediglich „passiv dem Fotografen zur Erstellung eines Bildes zur Verfügung stellen“, sondern „aktiv bei der Erstellung des Bildes mitarbeiten“, beispielsweise durch den Einsatz des Gesichtsausdrucks.

Nachdem seit 2007 die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Teile der künstlersozialversicherungsrechtlichen Prüfungsaufgaben übernommen hat, kam es hier zu widersprüchlichen rechtlichen Standpunkten der beiden Sozialversicherungsträger. Denn die DRV ging im Gegensatz zur KSK davon aus, dass Fotomodelle Künstler i. S. d. KSVG seien. Diese Situation war so nicht tragbar, da Fotomodelle in der Praxis natürlich nicht gleichzeitig Künstler und Nicht-Künstler sein können und führte zu Unklarheit darüber, ob für die an Fotomodelle gezahlten Entgelte nun Künstlersozialabgabe zu entrichten ist oder nicht.

Nachdem die KSK auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht worden war, wandte sie sich zur Diskussion dieser Rechtsfrage an die DRV. Im Herbst letzten Jahres hat dies schließlich dazu geführt, dass jetzt übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass Fotomodelle „grundsätzlich“ nicht als Künstler i. S. d. KSVG anzusehen sind. Eingeschränkt wird diese ehemals apodiktische Aussage nun aber leider dadurch, dass im Einzelfall allerdings eine künstlerische Tätigkeit vorliegen kann, wenn das Modell aktiv bei der Erstellung des Bildes mitarbeitet und damit letztlich maßgeblichen Einfluss auf das Werk nimmt. Damit ist also die widersprüchliche Haltung der beiden Sozialversicherungsträger zwar beseitigt, dies aber leider auf Kosten einer klaren und rechtssicheren Einordnung der Fotomodelle.

Auch wenn unserer Ansicht nach weiterhin der größte Teil aller Modelle als nicht künstlerisch tätig einzuordnen sein dürfte, lässt sich in der Praxis kaum beurteilen, wann denn ausnahmsweise einmal eine „künstlerische“ Tätigkeit eines Modells anzunehmen sein soll. Hieraus können für die Fotografen und Repräsentanten natürlich Unsicherheiten in der täglichen Arbeit resultieren.

Ich schlage vor, im Rahmen der diesjährigen Jahreshauptversammlung des RFI über den künftigen Umgang mit diesen Abgrenzungsschwierigkeiten zu sprechen. Vielleicht liegen zu diesem Zeitpunkt ja auch bereits weitere Erfahrungsberichte aus dem Kreise der Mitglieder vor.

Auf jeden Fall wäre ich dankbar, wenn ich zu diesem Komplex bis zur Mitgliederversammlung ein Feedback der Mitglieder des RFI erhielte.

Mit vielen Grüßen

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