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1. Fragestellung

Herr Maier hat auf der Jahreshauptversammlung des RFI von Mitgliedern erfahren, dass of-fenbar in einem Fall ein Repräsentant KSK-Abgabe auch auf den Teil des Künstlerhonorars zahlen soll, der ihm als Provision zusteht. 

Zusätzlich wird zur Niederschrift im Protokoll der Jahreshauptversammlung im Einzelnen Folgendes hierzu ausgeführt.

2. Sachverhalt

Die folgenden Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf Fälle, in denen der Repräsentant tatsächlich als Vertreter des Künstlers gehandelt hat.

Sollte die Repräsentanz dagegen einen Auftrag im eigenen Namen an den Künstler vergeben haben, so würde dies selbstverständlich dazu führen, dass sie auf die gesamte, an den Künstler geleistete Zahlung Abgabe zu zahlen hätte. Dies kann dann durchaus auch zu einer Abgabe-pflicht auf den Provisionsteil führen, den der Künstler für die Leistung der Repräsentanz an diese zahlt.

Angesichts der Tatsache, dass in dem aktuellen Fall offenbar der Repräsentant selbst abgabe-pflichtig ist, ist eine derartige Konstellation zumindest nicht vollkommen unwahrscheinlich. Denn eine Abgabepflicht des Repräsentanten kann im Grundsatz nur daraus resultieren, dass es entweder einen ausländischen Auftraggeber des Künstlers gibt oder eben die Repräsentanz im eigenen Namen den Künstler beauftragt hat.

a) Kommentar zum KSVG 
Der Kommentar zum KSVG (4. Auflage) sagt unter § 25 Rn. 74, wenn auch nur im Rahmen eines Beispiels, das Folgende:

„… Bemessungsgrundlage ist nach § 25 Abs. 3 das, was dem Künstler für seine eigene Leistung zusteht. Dies ist im vorliegenden Fall der Verkaufspreis abzüglich der Provi-sion der Ausstellungsgesellschaft.“

Hier wird also klar davon ausgegangen, dass die Provision nicht der Abgabepflicht unterliegt.

b) Gesetzesbegründung 
Die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 9/26 v. 27.11.1980) sagt zu § 25 Abs. 3 das Folgende:

„Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass besonders im Kunsthandel Kommissi-onsgeschäfte häufig sind und stellt sicher, dass auch der Teil des Verkaufspreises, des-sen Herausgabe der Künstler oder Publizist vom Kommissionär für seine eigene Leis-tung beanspruchen kann, der Abgabe unterliegt.“

Die seinerzeitige Fassung des § 25 Abs. 3 war zwar noch eine andere, der zitierte Satz 1, der sich mit der Bemessungsgrundlage befasst, ist jedoch unverändert geblieben.

Die Gesetzesformulierung und die Gesetzesbegründung sind daher ein starkes Argument gegen eine Abgabepflicht auf Provisionszahlungen.

c) BSG-Entscheidungen 
Es gibt zwei besonders bekannte Entscheidungen vom 20.04.1994, die sich mit Kunstver-marktern /-verwertern befassen.

Die Entscheidung 3/12 RK 33/92 stellt im Wesentlichen die grundsätzliche Abgabepflicht eines auf Provisionsbasis tätigen Kunstvereins fest. Leider ist hier zur Höhe der Bemessungs-grundlage nichts ausgeführt.

Die andere Entscheidung (Az.: 3/12 RK 31/92) enthält zwar keine exakt auf den Fall passen-den Ausführungen, unter der Ziffer 7. des Urteils ergeben sich aber doch einige Anhaltspunkte. So bezieht sich das BSG ausdrücklich auf die vorstehend zitierte Gesetzesbegründung und stellt klar, dass „§ 25 KSVG ausschließlich an das dem Künstler zufließende Entgelt anknüpft, nicht an das vom Endabnehmer gezahlte Entgelt.“

Auch dieses Zitat und die nachfolgenden Ausführungen des Urteils sprechen dafür, dass Pro-visionen in Fällen, in denen die Repräsentanz den Künstler vertritt, nicht der Abgabepflicht unterfallen.

3. Ergebnis

Eine die Frage exakt erfassende Bundessozialgerichts(BSG)-Entscheidung konnte ich im Zuge meiner bisherigen Recherche nicht finden.

Allerdings spricht bereits aufgrund der ursprünglichen Gesetzesbegründung, des Kommentars zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sowie aufgrund von, allerdings nicht direkt zu dieser Frage, ergangenen Entscheidungen des BSG alles gegen eine Abgabepflicht auf Provisionen.

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neunzehn − acht =