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Künstlersozialabgabe auf (auch nachträgliche) Lizenzvergütungen / Nutzungshonorare

  1. Künstlersozialabgabe fällt auch auf Lizenzvergütungen / Nutzungshonorare an, nicht nur auf die kreative „Leistung“ (d.h. die Erstellung eines Werkes).
  2. Das gilt sowohl für die erstmalige Einräumung von Nutzungsrechten an einem Werk als auch für eine Nachlizenzierung, z.B. im Rahmen einer Option.Denn: Die Künstlersozialabgabe fällt auf alle Entgelte an, die ein Verwerter einem selbständigen Kreativen zahlt, damit dessen Werk „genutzt“ werden kann (was durch die Einräumung von Nutzungsrechten ermöglicht wird).

Einzige Ausnahme: Zahlungen eines Verwerters an Verwertungsgesellschaften (VG Bild-Kunst, GEMA) für die Nutzung von Werken unterfallen nicht der Künstlersozialabgabe.
§ 25 KSVG
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Ausgenommen hiervon sind

  1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
  2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.Rechtsanwälte Alexander Unverzagt, Claudia Gips (22.04.2015)

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