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Liebe Mitglieder,

die letzte ausführliche Stellungnahme unserer Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips hat zu einigen Nachfragen geführt. 

Daher hier vielleicht nur noch einmal Folgendes:

Ob wir oder unsere Fotografen auf die Fotomodelle gegenüber der KSK abgabepflichtig sind, hängt davon ab, ob das Modell durch seine Art der Mitwirkung an dem Gesamtwerk einen künstlerischen Anteil leistet oder nicht.

1. 
a) Grundsätzlich gilt, dass die Repräsentanten nicht KSK-abgabepflichtig werden, wenn Sie nicht Vertragspartner des Models sind. 
b) Gleiches gilt für den Fotografen, wenn er nicht Vertragspartner des Models ist.

2. In den Fällen, in denen entweder der Repräsentant oder der Fotograf Vertragspartner des Models ist, muss leider Folgendes festgestellt werden:

Es gibt keine klaren Vorgaben seitens des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung. Eine Rechtssicherheit gibt es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

3. Es sollte jetzt aber dringend vermieden werden, automatisch und rein vorsorglich bei jeder Einbindung von Models eine entsprechende KSK-Abgabe für die Models

a) in den Rechnungen an die Kunden auszuweisen,

b) in den Meldungen gegenüber der KSK aufzuführen und

c) gegenüber der KSK die (momentan) 3,9% für die Models abzuführen.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass die KSK ein solches Vorgehen dahingehend interpretiert, dass die Repräsentanten bzw. Fotografen selbst bereits von sich aus davon ausgehen, dass KSK-Abgaben bei Beauftragung von Models anfallen. 
Bei einer derartigen Vorgehensweise muss aber auch noch berücksichtigt werden, dass die Reaktion der Kunden über eine weitere finanzielle Belastung durch Zahlung einer KSK-Abgabe für die Models voraussichtlich ablehnend sein wird oder zumindest zu Diskussionen führt.

4. Wie gehen wir damit um?

Eine pauschale Empfehlung kann es leider nicht geben, auch wenn wir den Wunsch nach einer praktikablen und handhabbaren Lösung sehr gut verstehen.

a) Rein vorsorglich könnte ab sofort die gedankliche Kalkulation für eine Pauschalrechnung (Netto und Brutto) beispielsweise (bzgl. einer Abrechnung zwischen Repräsentant und Kunden – unter Außerachtlassung der Provision, wenn der Fotograf Auftraggeber ist) wie folgt aussehen:

Die nachstehend aufgeführten Positionen sind nur eine gedankliche Stütze, werden jedoch – soweit nicht anders dargestellt – nicht in der Rechnung ausgewiesen.

Position 
Netto-Betrag 
Anmerkung 
1. 
Fotografenhonorar 
2.000,00 €

2. 
Stylist 
500,00 € 
Abgabepflichtig für Fotograf: 3,9 % 
3. 
Model 
1.000,00 € 
Abgabepflichtig für Fotograf: 3,9% 
4. 
Zzgl. 3,9 % auf 1.500,00 € (Nr. 2. und 3.) 
58,50 € (= 19,50 € + 39,00€)

5. 
das ausgewiesene / in der Rechnung erscheinende Gesamt-Netto-Pauschalhonorar (Summe aus Nr. 1., 2., 3., 5.: d.h. Zwischensumme

3.458,50 €

Abgabepflichtig für Kunden: 3,9% 
6. 
Zzgl. ausgewiesener MwSt. (7 oder 19%) auf Nr. 1., 2. und 3. 
242,06 € oder 657,12 €

7. 
Ausgewiesener Pauschalbetrag gegenüber Kunden 
3.700,56 € oder 4.115,6 €

8. 
Auf den Netto-Betrag (Nr. 5) muss der Kunde 3,9 % an die KSK abführen, während die KSK – Abgaben für Nr. 2 und 3. Vom Fotografen vorgenommen werden. 
134,88 € 
Dies wird in der Rechnung nicht ausgewiesen.

Eine derartige Pauschalberechnung hätte den Vorteil, dass der Repräsentant bzw. Fotograf den entsprechenden Betrag für die KSK – Abgabe (für das Model) vom Kunden erhält, obwohl ggf. dieser Betrag später nicht abgeführt wird. Da mit dem Kunden eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde und eine Offenlegung der Zusammensetzung des entsprechenden Betrages nicht zu erfolgen hat, ist der Repräsentant bzw. Fotograf nach Ablauf der Verjährungsfrist für die KSK-Abgaben berechtigt, den zurückgestellten Betrag endgültig einzubehalten. Formalrechtlich muss dieser Vorgang auch noch steuerlich richtig gehandhabt werden.

Da die KSK-Abgabe in Höhe von 7,80 € in einem solchen Falle aber bis zur endgültigen Klärung mit der KSK nicht abgeführt wird, muss seitens des Repräsentanten bzw. Fotografen sichergestellt sein, dass der entsprechende Betrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gemäß dem KSVG z.B. auf einem Anderkonto zurückgestellt wird, bzw. hierüber bei wirksamer Geltendmachung durch die KSK tatsächlich abgeführt werden kann.

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eins × zwei =