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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

im Anschluss an die letzten Erläuterungen von Andreas Maier zu Fragen der KSK-Abgabe hat uns noch eine Rückfrage aus dem Kreise der Mitglieder erreicht. 

Und zwar hat eine als GmbH organisierte und stets im Namen und auf Rechnung des Künstlers handelnde Repräsentanz sich gefragt, ob es ausreichend ist, wenn sie für Künstlerhonorare und Nebenkosten getrennte Rechnungen schreibt und darauf jeweils auf die Künstlersozialabgabepflicht des Verwerters hinweist oder ob aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH weiterer Handlungsbedarf besteht.

Die Antwort ist, dass die Repräsentanz – entsprechend der Ausführungen von Andreas Maier – hier tatsächlich alles richtig macht, um die zu zahlende KSK-Abgabe zu minimieren. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Repräsentanz in der Rechtsform der GmbH organisiert ist, solange sie nur im Namen und Auftrag des Künstlers handelt. Denn auf diese Weise kommt die vertragliche Beziehung direkt zwischen dem Künstler und dem Kunden zustande, so dass grundsätzlich dieser als Auftraggeber der künstlerischen Leistung abgabepflichtig ist und es auf die Rechtsform des Vermittlers nicht ankommt.

In dieser Konstellation entsteht für die Repräsentanz eine Pflicht zur Entrichtung der KSK-Abgabe nur dann, wenn der Auftraggeber und Verwerter (= Kunde) selbst kein abgabepflichtiges Unternehmen ist, beispielsweise weil es sich um einen ausländischen Auftraggeber handelt. Und auch für diesen Fall hat die Repräsentanz dadurch, dass Nebenleistungen gesondert eingekauft und in zwei getrennte Rechnungen abgerechnet werden, die Abgabe bereits soweit wie möglich beschränkt.

Auf die Rechtsform der Repräsentanz selbst könnte es dagegen dann ankommen, wenn die als GmbH organisierte Repräsentanz selbst den Auftrag des Kunden annehmen und daraufhin im eigenen Namen den Fotografen sowie die sonstigen Künstler und weiteren Leistungen beauftragen würde. In diesem Falle kämen die Ausführungen von Andreas Maier aus seiner E-Mail vom 18./23. August 2010 unter Ziff. 2. und 3. zum tragen und es wäre die Repräsentanz-GmbH, die KSK-Abgabe abführen müsste, während der Auftraggeber keine KSK-Abgabe zu entrichten hätte.

Falls Sie zu diesem Komplex noch weitere Rückfragen haben oder etwas unklar geblieben sein sollte, lassen Sie es uns gerne wissen.

Mit vielen Grüßen

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