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Liebe Frau Hinrichs,

in Sachen KSK darf ich Sie bitten, auch die nachfolgende Information an die Mitglieder weiterzugeben. 

1. Sofern eine Repräsentanz im Namen und Auftrag eines Fotografen oder eines Illustrators mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung von künstlerischen Leistungen schließt und es sich bei dem Vertragspartner des Fotografen/des Illustrators nicht um eine Werbeagentur oder einen Verlag, sondern ein sonstiges Unternehmen handelt, sollte die Repräsentanz für die von ihr vertretenen Künstler prüfen bzw. sich vom Vertragpartner der Künstler bestätigen lassen, daß er künstlersozialabgabepflichtig bzw. bei der Künstlersozialkasse gemeldet ist, und in diesem Fall sich dann auch die KSK-Mitgliedsnummer nennen lassen. Sofern der Vertragspartner nicht nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz künstlersozialabgabepflichtig ist, hat dies zur Folge, daß dann der Repräsentant nach § 25 Abs. 3 KSVG zur Zahlung der Künstlersozialabgabe auf die künstlersozialabgabepflichtigen Leistungen, die auf Seiten des Fotografen/Illustrators angefallen sind (inklusive möglicher künstlerisch tätiger „Subunternehmer“ wie z. B. vom Illustrator beschäftigte „Sub-Illustratoren“, möglicherweise auch Fotoassistenten, wenn sie künstlerisch tätig werden, Bildbearbeiter etc.) verpflichtet ist.

Das bedeutet im Ergebnis, daß in den Fällen, in denen der Vertragspartner der Künstler nicht künstlersozialabgabepflichtig ist, der Repräsentant im eigenen Interesse und auch im eigenen Namen dem Vertragspartner der Künstler die Künstlersozialabgabe auf die künstlersozialabgabepflichtigen Leistungen aus dem Auftrag zusätzlich in Rechnung stellen und die auf diese Weise dann vereinnahmten Künstlersozialabgabebeiträge selbst an die Künstlersozialkasse abführen sollte.

Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß es sich bei den Vertragspartnern des Künstlers um Firmen oder Personen handelt, die nur sehr gelegentlich, also maximal zweimal pro Jahr Künstler in kleinerem Umfang beauftragen und daher nicht bei der KSK gemeldet und auch nicht abgabepflichtig sind.

2. Sofern sich der Fotograf/Illustrator künstlerisch tätiger „Subunternehmer“ für die Erfüllung seines Auftrages bedient und direkt Verträge mit diesen „Subunternehmern“ schließt – welche Subunternehmer dies sein können, habe ich in meiner Email vom 19. Januar unter Ziffer 1. und Ziffer 2. ausgeführt -, hat der Fotograf/Illustrator auf sämtliche künstlerische Leistungen Künstlersozialabgabe an die KSK zu entrichten.

Auch wenn dieser Betrag möglicherweise an die Werbeagentur in der eigenen Abrechnung später weiterberechnet werden kann, möchte ich den Fotografen/Illustratoren doch dringend dazu raten, solche an einem Auftrag mitwirkenden künstlerisch tätigen Personen nicht im eigenen Namen zu buchen, sondern durch die Auftraggeber der Künstler vertraglich buchen zu lassen. Dies kann ja z. B. auch aufgrund der von mir entworfenen Vollmacht, die sich die Fotografen/Illustratoren von ihren Auftraggebern schriftlich haben geben lassen, geschehen.

3. Im Hinblick auf die Rechnungen gilt natürlich das gleiche. Auch diese sollten dann von den künstlerisch tätigen „Subunternehmern“ auf den Vertragspartner des Fotografen/Illustrators ausgestellt werden.

Beste Grüße

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